Kein Hartz IV Darlehen bei ständigen Mietschulden

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Sozialwidriges Verhalten verhindert Darlehen zur Tilgung von Mietschulden auch wenn ansonsten eine Obdachlosigkeit droht

27.03.2013

Im Grundsatz können Hartz IV-Bezieher einen Antrag auf ein Darlehen zur Tilgung von Mietschulden stellen. Dieser kann jedoch von Seiten des Leistungsträgers auch abgelehnt werden. Diese Erfahrung machte auch eine Klägerin in Baden-Württemberg. Die Behörde hatte ein erneutes Ersuchen abgelehnt, da das Jobcenter keine Änderung des Verhaltens feststellen konnte. Denn schon einmal hatte die Behörde rund 20.000 Euro als Darlehen zur Tilgung der Mietschulden der Familie gewährt.

Droht eine Wohnungslosigkeit muss ein Jobcenter die Mietschulden in Form eines Darlehens gewähren. Es gibt aber auch Gründe, warum eine solche Übernahme verwehrt bleibt. Gegen die Entscheidung des Leistungsträgers legte eine Familie einen Eilantrag ein. Dieser wurde seitens des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Az. L 2 AS 842/13 ER-B abgelehnt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Mietschulden aufgrund „sozial-widriges“ Verhalten zustande gekommen sind. Die Kläger hätten mehrfach überwiesene Unterkunftskosten zweckentfremdet.

Mietschulden häuften sich an
Der Vater einer sechsköpfigen Familie ist alleiniger Versorger. Durch ständige Verluste der Arbeitsplätze und Unterbringung der Kinder in Jugendhilfemaßnahmen wechselten häufig die Voraussetzungen für den Bezug von Hartz IV. Durch eine Straftat des Familienvaters spitzte sich die finanzielle Situation der Familie zu. Daher kam es, dass häufig die Miete nicht an den Vermieter überwiesen wurde und Mietschulden entstanden. Zu den Mietschulden gesellten sich weitere Schulden an das Jobcenter, da die Behörde schon einmal ein Darlehen aufgrund von Mietrückständen gewährte.

Die Eltern trennten und der Vater zog aus der Wohnung. Die in der Wohnung verbliebene Mutter beantragte daraufhin Hartz IV Leistungen sowie ein Darlehen zur Tilgung der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II. Zwar gewährte die Behörde die Arbeitslosengeld II Leistungen, verwehrte jedoch das Darlehen. Ein Eilantrag beim Sozialgericht Freiburg der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Das Sozialgericht lehnte ebenfalls den Antrag der Klägerin ab. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass sich das Verhalten der Klägerin geändert habe. Ein weiteres Darlehen würde eine Wohnungslosigkeit nicht verhindern, da bereits in der Vergangenheit Zahlungseingänge des Jobcenters zweckentfremdet wurden.

Eine Klage gegen die Entscheidung des Sozialgerichts beim Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte ebenfalls keine Positivwirkung. Die Richter argumentierten, die Klägerin habe die Gelder an den Vermieter so überwiesen, wie sie es selbst für richtig hielt. Zudem gebe es noch nicht einmal einen Dauerauftrag. Daraus schließe das Gericht, dass auch künftig keine Änderung des Verhaltens eintreten werde. Vielmehr glauben die Richter, die Klägerin habe in der Vergangenheit bewusst Mietrückstände in Kauf genommen im Glauben, die Behörde würde es im Nachhinein per Darlehen zahlen. Somit sei anzunehmen, dass eine Wohnungslosigkeit durch ein erneutes Darlehen nicht verhinderbar sei.

Anspruch wenn Obdachlosigkeit droht
Zinslose Darlehen werden dann vergeben, wenn ein nachweislich "unabweisbaren Bedarf zur Absicherung des Lebensunterhalts" besteht. Das Darlehen wird dann schrittweise vom ALG II Regelsatz abgezogen. Ein gesetzlicher Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Wohnung gekündigt und eine Obdachlosigkeit droht. Siehe dazu auch ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Az. L 5 AS 2/10 B ER). (sb)

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