Kein Hartz IV bei Flucht

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Sozialgericht Münster: Lebensunterhalt kann in Haft gedeckt werden

13.04.2016

Münster (jur). Auf der Flucht befindliche verurteilte Straftäter haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Denn die per Haftbefehl Gesuchten können ihren Lebensunterhalt ohne Weiteres mit ihrem Haftantritt decken, entschied das Sozialgericht Münster in einem am Mittwoch, 13. April 2016 veröffentlichten Beschluss (Az.: S 15 SO 37/16 ER).

Im konkreten Fall wurde der im Sozialhilfebezug stehende erwerbsunfähige Kläger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Die Haft trat er jedoch nicht an, so dass er per Haftbefehl gesucht wurde.

Als er schließlich geschnappt wurde, verlangte er vom Kreis Borken nachträgliche Sozialhilfeleistungen auch für die Zeit seiner Flucht.

Das Sozialgericht lehnte jedoch seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in seinem Beschluss vom 16. März 2016 ab. Der Mann hätte einfach ins Gefängnis gehen können, damit sein Lebensunterhalt gedeckt wird. Unverhältnismäßig sei dies nicht. (fle/mwo)

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