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Hartz IV: Waschmaschine muss finanziert werden

Massive Kürzung bei Menschen mit Behinderungen

Hartz IV: Bei Haushaltsgründung muss das Jobcenter eine Waschmaschine finanzieren; auch als Teilleistung

Das Bundessozialgericht urteilte, dass bei einer Haushaltsgründung im Rahmen der Erstausstattung eine Waschmaschine durch die zuständige Behörde für Arbeitslosengeld II Empfänger finanziert werden muss. Im Zusammenhang der Erstausstattung bei ALG II müssen die Jobcenter auch Beihilfen für die Anschaffung einzelner Elektrogeräte (bespielsweise eine Waschmaschine) bewilligen, so das Bundessozialgericht in Kassel (Bundessozialgericht Kassel, Aktenzeichen: B 14 AS 64/07 R).

Ein Mann, der von ALG II Sozialleistungen lebt, hatte sich von seiner Ehegattin getrennt und ist mit seiner leiblichen Tochter in eine andere Wohnung gezogen. Alle anderen Gegenstände für den Haushalt waren bereits vorhanden, bis auf eine Waschmaschine. Das Jobcenter lehnte einen Antrag des Klägers ab. Die Begründung war, dass es "Beihilfen zur Erstausstattung" nur für eine komplette Wohnung geben würde. "Einzelne Geräte seien eine sogeannte Ergänzungsbeschaffung" und sollten aus diesem fragwürdigen Grund vom monatlichen Hartz IV Regelsatz beglichen werden. Nach Ansicht des Jobcenters sollte der Vater die Kosten vom spärlichen ALG II Regelsatz ansparen. Nur wenn ein ganzer Haushalt benötigt wird, werden die Kosten getragen.

Bereits in den sozialgerichtlichen Vorinstanzen wurde die Ansicht des Jobcenters abgewiesen. Nun bestätigte das Bundessozialgericht in Kassel die Position des Klägers. (19.09.2008)

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