Hartz IV Urteil zu Nahrungsergänzungsmittel

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Kein Anspruch auf Nahrungsergänzungsmittel

27.06.2012

Hartz IV Bezieher haben laut eines Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen keinen Anspruch auf Erstattung von Nahrungsergänzungsmitteln im Krankheitsfall. Zwar sind Nahrungsergänzungsmittel auch Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Sie begründen jedoch keinen Mehrbedarf i.S.d. § 21 Abs. 5 SGB II; denn es handelt sich nicht um kostenaufwändige Ernährung, die aus medizinischen Gründen erforderlich ist, so das Urteil der Richter (Aktenzeichen: L 9 AS 585/08)

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln nicht um kostenaufwändige Ernährung handelt, die aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

Ein Bezieher von Hartz IV-Leistungen begehrte in dem zugrundeliegenden Verfahren von dem beklagten Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfs für Nahrungsergänzungsmittel (insbesondere hochdosierter Vitamin-, Mineralstoff-, Enzympräparate), die sein behandelnder Arzt aufgrund verschiedener Erkrankungen des Klägers, unter anderem Adipositas, Hypertonie und Hyperlipidämie, für erforderlich hielt. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass sich sein Lebensunterhalt durch die Einnahme dieser Präparate verteuert werde.

Dies lehnte das Jobcenter ab, die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht blieb ohne Erfolg. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Anschluss die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach § 21 Abs. 5 SGB II. Danach erhalten (nur) ALG II-Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Im Fall des Klägers seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Denn es entspreche dem aktuellen medizinischernährungswissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass bei den Erkrankungen des Klägers keine besondere Diät oder besondere Ernährung notwendig sei. Ausreichend sei vielmehr eine ausgewogene Mischkost, deren Kosten im Regelsatz enthalten seien. Auch eine gegebenenfalls erforderliche Reduktionskost sei nicht mit erhöhten Kosten verbunden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine orale Substitution von großen Mengen an Vitaminen, Mineralien und Enzymen. Denn hierbei handele es sich nicht um Ernährung i.S.d. § 21 Abs. 5 SGB II.

Gegenstand eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II könne im Übrigen nicht der finanzielle Aufwand für nicht verschreibungspflichtige Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel sein. Einen solchen Mehrbedarf, wie der Kläger ihn geltend macht, sehe das SGB II nicht vor. Der Kläger habe einen Anspruch auf Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln gegen seine Krankenkasse. Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel seien von der Regelleistung gedeckt und müssten aus dieser finanziert werden. (pm)

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