Hartz IV Urteil zu Betriebskostenguthaben

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Hartz IV Empfänger müssen Betriebskostenguthaben der Behörde unverzüglich mitteilen , die Vorlage von Kontoauszügen, die das Guthaben ausweisen, reicht dazu nicht aus.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 19 B 127/09 AS) urteilte: ALG II Empfänger müssen Betriebskostenguthaben der Behörde unverzüglich mitteilen , die Vorlage von Kontoauszügen, die das Guthaben ausweisen, reicht dazu nicht aus. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist die Klägerin verpflichtet gewesen, der Beklagten anzuzeigen, dass sich die Miete für Juli 2005 und Juli 2006 infolge einer Aufrechnung mit einem Betriebskostenguthaben mindert. Diese Anzeigepflicht hat die Klägerin verletzt, indem sie der Beklagten nicht unmittelbar nach Erhalt der Schreiben der Vermieterin vom 11 Juli 2005 bzw. vom 12 Juli 2006 mitgeteilt hat, dass sich ihre Unterkunftskosten mindern.

Mit der Vorlage der Kontoauszüge für die vergangenen drei Monate (jeweils im September des Jahres im Zusammenhang mit einem Fortzahlungsantrag) hat die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nicht genügt. Zwar geht aus den Kontoauszügen hervor, dass die Vermieterin jeweils im Juli eine geringere Miete abgebucht hat und ist in den Kontoauszügen auch die Höhe des Betriebskostenguthabens ausgewiesen, jedoch hat die Klägerin nach Aktenlage weder darauf hingewiesen noch ist ihre Änderungsmitteilung unverzüglich i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I erfolgt (siehe zum Begriff unverzüglich i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGBI Seewald in Kasseler Kommentar, § 60 SGB I RN 25 f mit Rechtsprechungshinweisen). (30.06.2009)

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