Hartz IV Urteil: Erbschaft grosszügig abschmelzen

Erbschaft grosszügig abschmelzen

Auszüge:
„ … Zeitablaufs erscheint es dem Senat als angemessen i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 3 der Alg II-V a. F., dass eine Verteilung dieses Einkommens auf einen Zeitraum von 12 Monaten erfolgt.

Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung der in diesem Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Betrachtungsweise jeweils den monatlichen doppelten Regelsatz und die anfallenden Kosten der Unterkunft seinen Überlegungen zugrunde gelegt.

Nähergehende Überlegungen, nach welchen Grundprinzipien und für welchen Zeitraum im Allgemeinen und unter Berücksichtigung welcher Besonderheiten des Einzelfalles die Zumessung angemessener Teilbeträge für einen angemessenen Zeitraum vorzunehmen ist, müssen den Überprüfungen in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. …

… Entgegen der Ansicht im angefochtenen Beschluss dürfen die Antragsteller auch nicht darauf verwiesen werden, generell einstweilen aus einem Schonvermögen den Lebensunterhalt zu bestreiten, um eine Klärung ihrer Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. Denn erfahrungsgemäß ist die Dauer eines Hauptsacheverfahrens wegen der allgemeinen Überlastung der Leistungsträger und der Sozialgerichte durch die Vielzahl von Verfahren auf dem Gebiet des SGB II so ausgestaltet, dass eine zweitinstanzliche Entscheidung häufig erst nach Ablauf von Jahren erreicht werden kann. …

… Hinsichtlich der Höhe der Leistungen, die der Antragsgegner aufgrund der einstweiligen Anordnung zu gewähren hat, ist der Senat nicht der Ansicht, dass eine Begrenzung der Leistungen auf ein etwaiges Maß des Unerlässlichen vorgenommen werden dürfe, soweit es wie hier um Leistungen zur Sicherstellung des Existenzminimums geht. …

… Zwar sah § 25 Abs. 2 BSHG eine derartige Begrenzung von Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen vor, diese Begrenzung hat jedoch im neu geschaffenen SGB II nicht Eingang gefunden. Auch kann aus den Absenkungsregelungen in § 31 SGB II keine derartige Begrenzung gefolgert werden. Zwar lässt der Wortlaut der Regelung in § 86 b Abs. 2 SGG dargestellten Ermächtigungsnorm zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ihre weite und sehr vielgestaltige Ausgestaltung zu. Indessen sind die laufenden Leistungen nach dem SGB II insbesondere im Hinblick auf die erfolgte Pauschalierung und damit gebotene Ansparung für unregelmäßig anfallende einmalige Bedürfnisse so knapp ausgestaltet, dass es dem Senat im Hinblick auf die erfahrungsgemäß lange Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht geboten erscheint, über einen längeren Zeitraum einen lediglich abgesenkten Leistungssatz zuzubilligen, wenn die betreffenden Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft darlegen. Sonst bestünde die Gefahr, dass für die betreffenden Antragsteller Nachteile eintreten würden, die auch später bei einer obsiegenden Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr wirkungsvoll ausgeglichen werden könnten. … “ Urteil: LSG NSB/ L 13 AS 237/07 ER

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...