Hartz IV Urteil: Bei Wohnungsbrand Neuerstattung

Lesedauer < 1 Minute

Grundausstattung bei Wohnungsbrand und Haftentlassung für Arbeitslosengeld II Empfänger

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass ein Festsatz von 1100 Euro für einen Single Haushalt gezahlt werden muss, um Möbel, Haushaltsgegenstände und Hausrat zu beschaffen. Hartz IV Empfänger/innen haben das Recht, wenn sie über keinerlei Miittel verfügen und sich eine Wohnung zu legen, einen Pauschalsatz von 1100 Euro zu erhalten. Dies greift vor allem dann, wenn der Hartz IV Empfänger gerade aus der Haft entlassen worden ist oder die Wohnung ausgebrannt ist. Im vordergrund steht, dass der Bedürftige keine eigenen Möbel besitzt und keinerlei Mittel verfügt, um diese anzuschaffen.

Die Richter sehen den Betrag von 1100 Euro als "ausreichend" an, um sich neue Haushaltsgegenstände zu zulegen. Dabei sei es auch zumutbar, wenn sich der Sozialleistungsempfänger gebrauchte Waren kaufen würde.

Hierbei wird jedoch unterschieden, welche Gegenstände unbedingt benötigt werden und welche nicht. Haushaltswaren wie eine Gardrobe gehören nach Ansicht des Landessozialgerichtes Sachsen nicht zu den "unbedingt erforderlichen" Gegenständen. Diese Anschaffungen sollen durch den Hartz 4 Regelsatz angeschafft bzw. angespart werden. Renovierungsarbeiten und dessen Kosten gehören nicht zu dem Festsatz. Diese Kosten können gesondert beantragt werden. Urteil: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt- Az.: L 2 B 261/06 AS ER- veröffentlicht am 26.07.07)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...