Hartz IV: Umzugskosten nur mit Zusicherung

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Jobcenter muss Umzugskosten zusichern

26.11.2012

Die Kosten für einen Umzug werden erst dann bei Hartz IV übernommen, wenn das zuständige Jobcenter eine Kostenübernahme zusicherte. Diese Rechtsauffassung wurde in einem aktuellen Urteil durch das Landessozialgericht Bayern bestätigt (AZ: L 11 AS 927/10 B PKH).

Im konkreten Fall wohnte eine Hartz IV Bezieherin mit ihren beiden Kindern in einer Wohnung, die von Schimmel befallen war. Um die eigene Gesundheit und die ihrer Kinder zu schützen, wollte die Klägerin umziehen und beantragte beim zuständigen Jobcenter die Übernahme der Umzugskosten sowie die Zusicherung der Kosten für eine neue Wohnung. Weil die Betroffene aber nicht die Übernahme-Erklärung abwarten wollte, bestellte sie sogleich einen Möbeltransporter. Eben jenes Verhalten monierte das Jobcenter und auch das Landessozialgericht bestätigte die Behörde in ihrer Rechtsauffassung. Denn die Klägerin hätte erst das Antwortschreiben der Leistungsbehörde abwarten müssen und erst dann einen Möbelwagen bestellen dürfen. Daher müsse die Betroffene die Umzugskosten nun selbst tragen.

In der weiteren Urteilsbegründung hieß es, dass eine Kostenübernahme ohne Zusicherung nur dann in Frage kommt, wenn das Jobcenter die Entscheidung „treuwidrig“ verzögert. In diesem Falle hätte die Familie auch ohne die amtliche Zusicherung umziehen dürfen. Das Gericht nennt hierbei eine Frist von mindestens zwei Wochen plus eine Mahnwoche. In dieser Zeit muss die Behörde über den Antrag entscheiden.

Der Befall von Schimmel in der Wohnung ist aufgrund möglicher Gesundheitsgefahren ein Grund zum Umziehen. Dann ist ein Umzug notwendig, wie auch der Gesetzgeber sagt. Dennoch sollten Betroffene mindestens zwei Wochen warten, in der weiteren Woche mahnen und auf die Dringlichkeit hinweisen. Allerdings ist das Jobcenter im Normalfall nur verpflichtet die Kosten für einen selbst organisierten Umzug zu übernehmen. Die Kosten für ein Umzugsunternehmen werden in der Regel nicht übernommen. (sb)

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