Hartz IV 4 Hartz IV News Urteile Hartz IV Hartz IV Forum Fragen & Antworten Hartz IV GEZ Befreiung bei Hartz IV Hartz IV Wohnung Hartz IV Formulare Hartz IV Musterwidersprüche Hartz IV & Kind Bewerbungshilfe ALG II Probleme Hartz IV Newsletter Widerspruch 1 Euro Job Alg II Leitfaden Beruf & Hartz IV Arbeitslosigkeit- Was nun? Elterngeld Sozialmagazin Abitur nachholen Hartz IV Links Jobsuche
Hartz IV - ALG II Urteile Hartz IV

Urteile Hartz IV


Hartz IV-Antrag Bedarfsgemeinschaft ALG II Elterngeld Rechner Hartz IV Ratgeber Pfändungssicheres Konto (P-Konto) Kinderzuschlag Hartz-IV Übersicht Hartz IV Regelsatz Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Miete & Hartz IV | Wohnung bei Hartz 4 Bürgerarbeit Ausbildung und Hartz IV Mehrbedarf Hartz IV Hartz IV Warmwasser- und Energiekosten Anrechnung des Überbrückungsgeldes bei Hartz IV Umzug bei Hartz IV / ALG II Suchen Hartz IV Beratungsstellen Günstigen Strom suchen Hartz IV Radio Ihr Artikel bei uns Wohnung Suchen Unterzeichnen gegen HARTZ IV Konzept Heizkosten Check Impressum Kontakt


Hartz IV: Übernahme von Schulden nach § 34 SGB XII

Für einen Anspruch auf Übernahme von Schulden nach § 34 SGB XII muss die Unterkunft noch gesichert werden können.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 23 SO 169/09 B ER) urteilte: Für einen Anspruch auf Übernahme von Schulden nach § 34 SGB XII muss die Unterkunft noch gesichert werden können. Ein Anspruch auf die Übernahme der Schulden könnte sich allein aus § 34 Abs. 1 SGB XII ergeben. Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und anderenfalls Wohnungslosigkeit droht

Diese Voraussetzungen liegen hier deshalb nicht vor, weil die Unterkunft der Antragstellerin durch die Übernahme der Mietschulden durch den Antragsgegner nicht gesichert werden kann , denn die Antragstellerin ist mit Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. August 2009 - unabhängig von der Begleichung der Schulden - verpflichtet worden , die Wohnung an die Vermieterin herauszugeben. Damit ist die Unterkunft für die Antragstellerin nicht zu sichern, so dass für eine Schuldenübernahme nach § 34 Abs. 1 SGB XII kein Raum mehr ist, da diese nicht der reinen Begleichung von Mietschulden beim Vermieter dient, sondern den Erhalt der Unterkunft für den Hilfeempfänger bezweckt. Dieser Zweck kann vorliegend durch Begleichung der Mietschulden durch den Antragsgegner nicht mehr erreicht werden. (Tacheles e.V, 04.11.2009)


Und Ihre Meinung? Besuchen Sie uns im Hartz IV Forum!

Hartz IV: Verspätete Abgabe des ALG II Antrages Hartz IV: Übernahme Einzugsrenovierung bei ALG II