Hartz IV: Übernahme Mietkosten bei Haft

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03.09.2014

Das Sozialgericht Stuttgart hatte darüber zu urteilen, ob die Mietkosten eines Hartz IV Beziehers während der Haft übernommen werden. Gemäß §§ 67, 68 SGB XII kommt eine solche Übernahme dann in Frage, wenn in Vorliegen besonderen Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten die Wohnung des Betroffenen auch in Zukunft gesichert ist. Daneben könnten auch nach §§ 17 Abs. 12 Satz 1, 10 Abs. 1 SGB XII dem Sozialhilfeträger ein Auswahlermessen eingeräumt werden. Das bedeutet, dass anstatt Wohnkosten die Auflösung, Einlagerung der persönlichen Sachen, sowie Neuvermittlung einer Wohnung dem Leistungsträger auferlegt werden kann. Siehe dazu Urteil: AZ: S 20 SO 6028/13).

Im konkreten Fall befand sich der Kläger vier Monate in Haft. Kurz nach Haftantritt beantragte der Kläger die Übernahme der Mietkosten für die Dauer des Haftaufenthaltes. Der Leistungsträger lehnte den Antrag ab. Der Wohnraum könne nur als Interimswohnraum genutzt werden. Denn ab November falle die Wohnung an den Vermieter zurück. Dieser wolle die Wohnung anderweitig verwenden. Der Kläger könne sich stattdessen vor seiner Entlassung an den Sozialdienst vor Ort wenden, die dann eine Unterbringungsmöglichkeit suche. Das Gericht schloss sich dieser Argumentation an und lehnte die Klage ab. (AZ: S 20 SO 6028/13)

Bild: Lupo / pixelio.de

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