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Hartz IV: Übernahme der Kosten von Tagesausflügen

Schüler aus "Hartz IV Familien" haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten von Tagesausflügen, wenn die Tagesausflüge als Vorbereitung einer Klassenfahrt dienen.

Das Bundessozialgericht (Az: B 14 AS 1/09 R) urteilte: Schüler aus "Hartz IV Familien" haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten von Tagesausflügen. Allerdings sollen die Kosten nur dann übernommen werden, wenn der Tagesausflug im Zusammenhang einer später stattfindenen Klassenfahrt steht.

Die Klasse des Schhülers plant eine Klassenfahrt nach Tirol. Hierzu nimmt die Klasse an zwei Ski-Kursen teil, um sich auf die Klassenfahrt vorzubereiten. Die Schüler können nur dann an der Klassenfahrt teilnehmen, wenn sie zuvor an zwei Ski-Kursen teilnehmen. Die Eltern des Schülers, die auf ALG II Regelleistungen angewiesen sind, hatten bei der zuständigen Behörde eine Kostenübernahme der Kurse beantragt. Die Behörde lehnte jedoch ab. Daraufhin klagten die Eltern sich durch alle Instanzen. Das Bundessozialgericht gab den Eltern recht, da die Kurse im Zusammenhang der Klassenfahrt stehen. Die Arge ist zur Kostenübernahme verpflichtet, so die obersten Richter des Bundessozialgerichtes in Kassel.

Übernahme der Kosten bei Klassenfahrten
Im SGB II zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Antragsmöglichkeit zu finden, wenn die Eltern eines Schülers die Kosten einer Klassenfahrt nicht tragen können. In dem entscheidenden Paragrafen im Sozialgesetzbuch II § 23, Abs. 3 steht: "Leistungen für ... (3.) mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. ...". Antragsberechtigt sind die Eltern der Kinder, in deren Bedarfsgemeinschaft die Kinder leben. (26.03.2010)

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