Hartz IV: Trotz Stillen kein Mehrbedarf für Mütter

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Stillende Mütter haben kein Anspruch auf einen finanziellen Mehrbedarf

30.05.2012

Wie das Sozialgericht Wiesbaden entschied, erhalten Mütter, die stillen und auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angewiesen sind, keinen gesonderten Mehrbedarf. Wie die Sozialrichter urteilten, sei der Mehrbedarf für die Zeit der Schwangerschaft nicht auf die Stillzeit übertragbar.

Im vorliegenden Fall haben zwei Klägerinnen einen Mehrbedarf für ihre Kinder bei den zuständigen Leistungsträgern (Jobcenter) beantragt. Die Kinder der Mütter würden in den Jahren 2008 und 2009 geboren. Die Anwälte der Kläger argumentierten, während der Stillzeit benötigen Mütter nachgewiesenermaßen in den ersten Monaten nach der Geburt zusätzlich zum Grundbedarf rund 500 bis 600 Kalorien mehr, um genügend Muttermilch zu produzieren. In den Sozialgesetzen sehe der Gesetzgeber vor, dass werdende Mütter im Hartz IV Bezug während der Schwangerschaft einen Mehrbedarf aufgrund höherer Kosten für Nahrungsmittel, Umstandskleidung und sonstigen Aufwendungen zustehe. Dem werde entsprochen, obwohl der Kalorienbedarf während der Schwangerschaft lediglich im Schnitt um 250 Kilokalorien zunehme. Nach Ansicht der Klagevertretung liege hier eine Ungleichbehandlung vor.

Kein Mehrbedarf für stillende Mütter
Der Argumentationslinie wollte das Sozialgericht Wiesbaden nicht folgen. Vielmehr läge „keine gesetzliche Grundlage“ für das Begehren vor. Der Hartz IV-Regelbedarf sei laut Richter als „Pauschale“ gestaltet, die über den in „§ 21 SGB II der genannten Fälle hinaus keine Besonderheiten berücksichtige.“ Zudem würde sich der persönliche Bedarf an Kalorien durch Individualitäten unterscheiden. So ändere sich der Bedarf je nach körperlichen Anstrengungen, Gewicht, Geschlecht und Größe. Ferner habe der Gesetzgeber nur einen Mehrbedarf während der Schwangerschaft installiert, der so nicht auf die Stillzeit zu übertragen sei. Die Richter konnten auch keine Krankheit erkennen, die eine aufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen notwendig mache. Ein unabweisbarer, besonderer Bedarf käme nicht in Frage, weil das Stillen auch Einsparungen ermögliche. Gestillte Kinder verursachen zum Beispiel weniger Kosten für Babynahrung. Demnach erhalten stillende Mütter auch dann keinen Mehrbedarf, obwohl sie über einen erhöhten Kalorienbedarf durch das Stillen aufweisen (Az: S 16AS581/11 und AZ: S 16AS 581/11, Sozialgericht Wiesbaden).

Bild: Rolf van Melis / pixelio.de

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