Hartz IV: Tilgungsraten Hausabzahlung

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Die Tilgungsraten für ein Haus sind als Kosten der Unterkunft bei Hartz IV zu übernehmen, wenn sie unvermeidlich und angemessen sind. Das urteilte das Landessozialgericht in Sachsen.

17.05.2011

Nach § 22 Abs. 1 SGB II (Hartz IV) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Ziel der Vorschrift ist es, die existenziell notwendigen Bedarfe der Unterkunft und Heizung sicherzustellen. Dabei setzt sich der Unterkunftsbedarf aus mehreren Bausteinen zusammen. In erster Linie kommen insoweit die Kosten im Zusammenhang mit der Unterkunft selbst in Betracht, im Regelfall also der Mietzins.

Übernahmefähig sind dabei die tatsächlichen Mietkosten; ihre Höhe ergibt sich meist aus dem schriftlichen Mietvertrag . Zu den Kosten der Unterkunft zählen bei Mietverhältnissen weiter die (tatsächlichen) Nebenkosten. Hierunter fallen alle Mietnebenkosten, insbesondere diejenigen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben oder vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden.

Bewohnen Arbeitslosengeld II Bezieher selbst genutzte Eigenheime, so sind als Unterkunftskosten alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind, zu berücksichtigen.

Die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze (Aufwendungen für eine Wohnung sind als angemessen anzusehen, sofern sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist – BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3, Rdnr. 19, 20) gelten auch, soweit Hilfebedürftige Kosten für eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geltend machen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R).

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich für Mieter und Wohnungseigentümer nach einheitlichen Kriterien (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R, Rdnr. 24). Im Hinblick auf die durch die Unterkunft verursachten Kosten gibt es im Regelfall keinen sachlichen Grund, Haus- oder Wohnungseigentümer unterschiedlich zu behandeln (vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 3 Rdnr. 24).

Ausgehend vom Ziel des Gesetzgebers, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, so lange dies zu Lasten der Allgemeinheit mit vertretbaren Kosten (angemessene Kosten der Unterkunft) verbunden ist, spricht auch das Gebot der Gleichbehandlung von hilfebedürftigen Mietern und Wohnungseigentümern für eine Einbeziehung von Tilgungsleistungen. Eine Ausformung dieses Gebots lässt sich auch dem Wohngeldrecht entnehmen. Der Bezugnahme auf das Wohngeldrecht kann in diesem Zusammenhang nicht entgegen gehalten werden, dass dessen Grundsätze für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht maßgebend seien (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 18). Entscheidend ist hier, dass sowohl die Leistungen für KdU nach § 22 SGB II als auch das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) der Sicherung des Wohnens dienen. Alg II- und Sozialgeldempfänger nach dem SGB II sind nur deshalb aus dem Kreis der Wohngeldberechtigten (§ 1 Abs 2 Satz 1 Nr 2 WoGG) ausgeschlossen, weil Leistungen für die KdU nach § 22 SGB II den angemessenen Wohnbedarf umfassend sicherstellen. Nach § 6 Abs 1 WoGG wird aber bei Eigentumswohnungen als "Belastung" diejenige "aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung" zugrunde gelegt. Zum Kapitaldienst zählt dort neben den Darlehenszinsen ua auch die Tilgungsverpflichtung (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, Wohngeldgesetz, Stand: April 2008, § 6 RdNr 37 ff). Hieraus wird zudem deutlich, dass die Übernahme von Tilgungsleistungen in einem steuerfinanzierten Sicherungssystem nicht notwendig ausgeschlossen ist. Urteil: Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 05 Mai 2011, Aktenzeichen: L 2 AS 803/09 (aus Tacheles Rechtsdatenbank)

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