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Hartz IV: Tilgung wird im Einzelfall erstattet

Hartz IV: Tilgungzahlungen für Wohneigentum für ALG II Bezieher wird im Einzelfall erstattet

Das Sozialgericht Lüneburg ((S 90 AS 1742/09 ER) hat jüngst gegen den Landkreis Celle entschieden, dass unter bestimmten Umständen auch die Tilgungszahlungen bei Wohneigentum vom Leistungsträger übernommen werden müssen. Im konkreten Fall ging es um ein selbstgenutztes Eigenheim, für das noch rund 20.000 Euro abzuzahlen waren. Zu erbringen waren zuletzt monatlich noch knapp 100 Euro Zinsen und knapp 100 Euro Tilgung. Dem Leistungsempfänger war es nicht mehr möglich, die von ihm zu tragende Tilgungsleistung aufzubringen, weshalb die Bank kurz davor stand, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten (sprich: das Haus in die Zwangsversteigerung zu geben). In dieser Konstellation entschied das Sozialgericht, dass der Landkreis Celle auch die Tilgungszahlungen zu übernehmen habe:

"Zu den Aufwendungen für seine Unterkunft zählen im Fall des Antragstellers neben den Zins- auch die von ihm zu erbringenden Tilgungsleistungen. Der Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung solcher Tilgungsraten nicht aus. Dem steht auch der Sinn und Zweck der Leistung nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber räumt dem Erhalt der Wohnung allgemein einen hohen Stellenwert ein, ohne Rücksicht darauf, ob diese gemietet ist oder im Eigentum des Hilfebedürftigen steht. Ein Spannungsverhältnis besteht lediglich insoweit, als die Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt sind. Ist die Erbringung von Tilgungsleistungen jedoch notwendig, um das Wohneigentum weiter nutzen zu können, und wäre ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, so hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Gesichtspunkt der Vermögungsbildung zurückzutreten. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Denn letztlich ist auch in der Miete, die vom Grundsicherungsträger zu übernehmen ist, ein Finanzierungs- oder Abschreibungsanteil enthalten." (23.02.2010)

Hartz IV: Rückwirkend Anspruch auf Sonderzahlung Hartz IV: Eigenheimzulage senkt Wohnbedarf