Hartz IV: Schmerzen rechtfertigen Umzug

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Schmerzen beim Treppensteigen rechtfertigen Umzug

11.01.2013

Schmerzen beim Treppensteigen rechtfertigen einen Umzug in eine teurere Wohnung. Das urteilte das Sozialgericht Gießen und gab somit in einem Eilverfahren einer erkrankten Hartz IV-Bezieherin Recht. Die Behörde muss nun die erhöhten Kosten der Unterkunft bezahlen (AZ: S 25 AS 832/12 ER).

Im konkreten Fall bewohnte eine 59Jährige Arbeitslosengeld II Bezieherin gemeinsam mit ihrem Sohn eine Wohnung im vierten Stock eines Mietshauses in Gießen. In dem Gebäude war kein Aufzug vorhanden. 50 Prozent der Miet- und Heizkosten in Höhe von 191,70 Euro wurden seitens des Jobcenters bezahlt. Die andere Hälfte wurde durch den Sohn finanziell getragen.

Im August letzten Jahres beantragte die Mieterin beim Jobcenter die Zustimmung eines Umzuges. Im Oktober 2012 führte die Klägerin den Umzug durch. Die Gesamtmiete der neuen Wohnung betrug einschließlich Nebenkosten 599,00 Euro pro Monat. Als Begründung gab die Betroffene an, die alte Wohnung hätte den Gesundheitsanforderungen nicht mehr genügt. Das Treppensteigen habe zu erheblichen Schmerzen geführt. Doch das Jobcenter stimmte dem Umzug nicht zu und sah trotz der gesundheitlichen Begründung keine gesetzliche Grundlage zur Zustimmung.

Für die Gerichtsverhandlung holte die Klägerin drei Befunde unterschiedlicher Ärzte ein. Der Orthopäde diagnostizierte einen Knorpelschaden im rechten Kniegelenk und auch Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Laut des Arztes könne die Patientin mindestens Einkäufe unter diesen Umständen nicht mehr schmerzfrei in den vierten Stock tragen.

Allein das Gutachten reichte dem Gericht aus, um der Klage statt zugeben. Aufgrund der Befunde verurteilte das Sozialgericht Gießen das Jobcenter zur Zahlung der anteiligen Miete in Höhe von 299,50 Euro. Laut Richter würden auch Mieter die nicht auf Hartz IV-Leistungen angewiesen sind, die Wohnung wechseln, um beschwerdefrei zur Wohnung zu gelangen. „Die Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Umzugs sind gerade bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe nicht überzogen“, so das Gericht. (sb)

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