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Hartz IV: Dennoch Räumung bei Mietschulden

Mietschulden; Wohnungsräumung ist auch durch Übernahme der Mietschulden in der beantragten Höhe nicht abzuwenden.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 AS 253/09 B urteilte: Mietschulden bei Hartz IV; Wohnungsräumung ist auch durch Übernahme der Mietschulden in der beantragten Höhe nicht abzuwenden.

Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt nur § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl. I S. 558) in Betracht. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II eröffnet dem Leistungsträger mithin Ermessen, das im Falle bereits drohender Wohnungslosigkeit eingeschränkt ist. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Satz 2 vor, ist die Übernahme von Schulden der Regelfall; der Träger der Grundsicherung kann nur in atypischen Einzelfällen von Leistungen (nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II zumeist in Form eines Darlehens) zur Mietschuldentilgung absehen. Auch wenn vorliegend Wohnungslosigkeit einzutreten droht, liegen die Voraussetzungen für die Übernahme der Mietschulden nicht vor.

Da vorliegend bereits ein Räumungstitel vorliegt, haben weder der Antragsteller noch der Antragsgegner es allein in der Hand, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu erwirken und eine Räumung der Wohnung zu verhindern. Dies ist nur möglich, wenn der Vermieter der Wohnung – der Beigeladene – auf seine Rechte aus dem Räumungstitel verzichtet und zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bereit ist. Dies aber ist hier letztlich nicht der Fall. (09.04.2009)

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