Hartz IV nur auf das angegebene Konto

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Sozialgericht Mainz: Betreuer des Erwerbslosen kann entscheiden

23.05.2016

(jur). Hartz-IV-Leistungen dürfen grundsätzlich nur auf das vom Hartz-IV-Bezieher angegebene Konto überwiesen werden. Steht der Arbeitslose unter einer gesetzlichen Betreuung, entscheidet der Betreuer, wohin das Geld fließen soll, so das Sozialgericht Mainz in einem am Montag, 23. Mai 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 11 AS 1154/16). Zahlt das Jobcenter dennoch die Hilfeleistung fehlerhaft per Scheck an den Hilfebedürftigen aus, kann die Behörde zur erneuten Zahlung verpflichtet werden.

Im konkreten Fall erhielt die in Rheinhessen lebende Klägerin Hartz IV. Die Frau stand allerdings unter gesetzlicher Betreuung. Ihr Betreuer regelte unter anderem alle ihre Angelegenheiten der Vermögenssorge.

Als der Betreuer dem Jobcenter eine neue Kontonummer mitteilte und um Überweisung der Leistungen auf dieses Konto bat, war die Frau nicht damit einverstanden. Sie wollte ihren Lebensunterhalt in Form eines Schecks ausbezahlt bekommen und wurde beim Jobcenter persönlich vorstellig. Die Behörde kam ihrem Wunsch schließlich nach. Folge war jedoch nicht nur ein leeres Konto, auch die Miete konnte nicht beglichen werden.

Vom Jobcenter verlangte der Betreuer erneut die Auszahlung der Hartz-IV-Leistung auf das angegebene Konto.

In seinem Urteil vom 13. Mai 2016 verpflichtete das Sozialgericht die Behörde zur erneuten Zahlung. Denn Hartz-IV-Leistungen seien auf das jeweilige Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Dem Wunsch, diese auf ein neues Konto auszuzahlen, müsse nachgekommen werden. Werde das Geld stattdessen fehlerhaft per Scheck ausbezahlt, habe das Jobcenter nicht „mit erfüllender Wirkung Leistungen“ erbracht.

Diese Erfüllungswirkung sei auch nicht deshalb eingetreten, weil die Klägerin über die per Scheck gezahlte Hartz-IV-Leistung verfügen konnte. Denn hier mussten alle finanziellen Angelegenheiten vom Betreuer vorher genehmigt werden, so das Sozialgericht. Dies sei aber nicht geschehen. (fle/mwo/fle)

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