Hartz IV: Nach Hochzeit kein ALG II Anspruch

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Der Zuschlag auf Leistungen der nach dem SGB II kann rechtmäßig durch Hochzeit entfallen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 20 AS 76/06 23.04.2007) urteilte: Der Zuschlag auf ALG II Leistungen nach dem SGB II kann rechtmäßig durch eine Hochzeit entfallen.

1. Für die von der Arge vorgenommene Pauschalierung bei mietvertraglich geschuldeten Nebenkosten gibt es im SGB II keine Grundlage. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Nebenkosten und die Vorauszahlung nicht außerhalb des Verständigen und damit doch im Bereich des i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II "Angemessenen" liegen und gleichzeitig nicht in die Mietspiegelwerte mit hineingerechnet worden sind, sind sie jedoch auch in tatsächlicher und nicht in pauschalierter Höhe zu übernehmen. Das Gesetz gibt eine Pauschalierung nicht vor, sondern spricht von "tatsächlichen" Aufwendungen (soweit diese angemessen sind). Die Angemessenheit von Unterkunftskosten kann bei einem Mietspiegel, der die Nebenkosten nicht miteinbezieht, anhand des Mietspiegels nur für die Grundmiete pauschal ermittelt werden; wegen ihrer Variabilität (z.B. Vorhandensein oder Fehlen eines Hausmeisters, unterschiedlicher Bedarf an Gemeinschaftsstrom, unterschiedliche Versicherungsbeträge, etc.) sind sie einer Pauschalierung nicht zugänglich.

2. Auch bei den Heizkosten gilt, dass die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dass angemessen allein der von den Stadtwerken Herne ermittelte Durchschnittswert von 0,71 EUR/m2; sei, lässt sich nicht begründen. So ist insbesondere der wärmedämmungstechnische Zustand der berücksichtigten Wohnungen (s.o.) zu unterschiedlich; gerade Wohnungen unteren Standards, auf die sich Hilfebedürftige nach dem SGB II verweisen lassen müssen, dürften regelmäßig nur unterdurchschnittlich günstig zu beheizen sein. Im Übrigen weist auch das individuelle Heizbedürfnis im Rahmen des als angemessen zu Akzeptierenden eine gewisse Streubreite auf. Deshalb sind jedenfalls dann, wenn die tatsächlichen Heizkosten nicht für ein unsachgemäßes Heizverhalten sprechen, diese ohne die Möglichkeit einer Pauschalierung vom Leistungsträger in voller Höhe zu übernehmen (vgl. z.B. Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22 Rn. 32: "§ 22 Abs. 1 gebietet eine Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten").

3. Der Zuschlag auf Leistungen der nach dem SGB II kann rechtmäßig durch Hochzeit entfallen,
wenn die genaue Berechnung der Leistung ergibt, dass dadurch für den Hilfebedürftigen kein Nachteil eintritt. Beträgt der Gesamtleistungsanspruch der beiden Hilfebedürftigen weniger als ihnen tatsächlich gezahlt wurde, sind sie durch den Wegfall des Zuschlags zudem nicht beschwert. (11.06.2009)

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