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Hartz IV: Mieteinnahmen gleich Einkommen

Hartz IV: Mieteinnahmen gleich Einkommen

03.01.2012

Bekommt ein Hartz IV Bezieher Mietzahlungen durch Wohneigentum, so gelten die Mieteinnahmen als Einkommen. Das gilt auch dann, wenn die Zahlungen an die Bank aufgrund eines Darlehens komplett abgetreten werden müssen. Zu diesem Urteil gelangte das Sozialgericht Stuttgart und wies eine entsprechende Klage einer Arbeitslosengeld II Bezieherin ab. (Az.: S 15 AS 5833/10 ER).

Die Richter des Sozialgericht Stuttgart urteilten, dass Einnahmen aus Mietzahlungen grundsätzlich als Einkommen an das ALG II angerechnet werden können. Diese Regelung ist auch dann statthaft, wenn die Mieteinnahmen zur Tilgung von Schulden an die Bank gezahlt werden müssen, zumal ein Großteil der Zahlungen auf freiwilliger Basis geschehen.

In dem verhandelten Fall bewohnt die Klägerin als Eigentümerin ein eigenes Haus. In dem Haus vermietete sie einen Teilbereich weiter. Die Mietzahlungen betragen insgesamt 1100 Euro pro Monat. Den Gesamtbetrag muss die Hartz IV Bezieherin jedoch an die Bank abtreten, obwohl die monatliche Rate zur Abzahlung nur 487,13 Euro beträgt. Die Bank verlangte aber den Gesamtbetrag zur Absicherung der Darlehensverbindlichkeiten, so dass alle verwertbaren Einnahmen an die Bank gehen. Daraufhin wurde der Hartz IV Antrag der Frau abgelehnt. Das Jobcenter begründete seine Haltung damit, dass die Frau über genügend Einkommen verfügt. Mittels eines Eilverfahrens klagte die Betroffene dennoch auf einen positiven Bescheid. In der Klage erlangte die Klägerin nur einen Teilerfolg.

In der Urteilsbegründung bejahte das Sozialgericht im Grundsatz einen Anspruch auf ALG II. Allerdings bewertete auch das Gericht die Einnahmen aus Mietzahlungen als Einkommen, dass in der Berechnung der Regelleistungen Widerhall finden müsse. Der Umstand, dass die Bank jegliche Mieteinnahmen zur Absicherung des Darlehens verlangt, ändere nichts daran. Schließlich erhält die Frau die vollen Mietzahlungen des Mieters, so die Richter. Der Leistungsträger ist nicht dazu verpflichtet freiwillige Zahlungen an die Bank durch Zahlungen des Arbeitslosengeldes II aufzufangen. Die Frau müsse mit der Bank neu in Verhandlung treten, um ihr Existenzminimum zu sichern. (sb)

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