Hartz IV: Medikamentenstudie gilt als Einkommen

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Entschädigungen aus Medikamentenstudien gelten als Einkommen und werden daher auf laufende Hartz IV Leistungen angerechnet

12.02.2013

Bezieher von Hartz IV Leistungen, die im Dienste der Sache an einer Medikamentenstudie teilnehmen und dafür eine finanzielle Entschädigung erhalten, müssen damit rechnen, dass diese an die laufenden Arbeitslosengeld II Leistungen angerechnet werden. Das urteilte das Landessozialgericht in Bayern L 16 AS 1049/11.

So heißt es in dem Urteil, dass eine für die Teilnahme an einer Medikamentenstudie gezahlte Entschädigung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II angesehen werden muss. Demnach müssen Betroffene, die sich für medizinische Zwecke der Wissenschaft zur Verfügung stellen, ihre Hartz IV Leistungen mindern lassen. "Neben den mit der Erziehlung des Einkommens verbundenen Aufwendungen ist davon lediglich die Versicherungspauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abzusetzen."

Lässt sich vom Gericht eine entsprechende Zweckbestimmung nicht positiv feststellen, kann auch nicht von einer Anrechnungsfreiheit ausgegangen werden; die materielle Beweislast hierfür liegt beim Antragsteller (vgl. wie hier BayLSG, Beschluss Az.: L 8 SO 252/10 NZB, zur Anrechenbarkeit von Probandenhonoraren auf die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII).

Die Vergütung stellt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf im Urteil (Az.: S 42 AS 60/07) auch keine Entschädigung dar, die gemäß § 253 Abs. 2 BGB wegen eines Schadens geleistet wird, der nicht Vermögensschaden ist. Dies ergibt sich zum einen aus der fehlenden Zweckbestimmung, zum anderen fehlt es am Vorliegen eines Schadens.

Dass auch Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an der Gesundheit erzielt wird, wie jedes andere Einkommen anzurechnen ist, hat das BVerwG in einer Entscheidung festgestellt (V C 39.74), vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe, 2007, RdNr. 11). Das Bundesverfassungsgericht wollte mit der Anrechnung auch erreichen, dass Hartz IV oder Sozialhilfe Bezieher nicht ihre Gesundheit bei Medikamentenstudien aufs Spiel setzen. (sb)

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