Hartz IV 4 Hartz IV News Urteile Hartz IV Hartz IV Forum Fragen & Antworten Hartz IV GEZ Befreiung bei Hartz IV Hartz IV Wohnung Hartz IV Formulare Hartz IV Musterwidersprüche Hartz IV & Kind Bewerbungshilfe ALG II Probleme Hartz IV Newsletter Widerspruch 1 Euro Job Alg II Leitfaden Beruf & Hartz IV Arbeitslosigkeit- Was nun? Elterngeld Sozialmagazin Abitur nachholen Hartz IV Links Jobsuche
Hartz IV - ALG II Urteile Hartz IV

Urteile Hartz IV


Hartz IV-Antrag Bedarfsgemeinschaft ALG II Elterngeld Rechner Hartz IV Ratgeber Pfändungssicheres Konto (P-Konto) Kinderzuschlag Hartz-IV Übersicht Hartz IV Regelsatz Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Miete & Hartz IV | Wohnung bei Hartz 4 Bürgerarbeit Ausbildung und Hartz IV Mehrbedarf Hartz IV Hartz IV Warmwasser- und Energiekosten Anrechnung des Überbrückungsgeldes bei Hartz IV Umzug bei Hartz IV / ALG II Suchen Hartz IV Beratungsstellen Günstigen Strom suchen Hartz IV Radio Ihr Artikel bei uns Wohnung Suchen Unterzeichnen gegen HARTZ IV Konzept Heizkosten Check Impressum Kontakt


Hartz IV Leistungen trotz Jugendarrest

Urteil: ALG II Leistungen auch bei Jugendarrest.

Das Sozialgericht Gießen hat geurteilt: Ein Anspruch auf Hartz IV-Leistungen ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger sich vorübergehend im Jugendarrest befindet. Ein Jugendarrest, auch Freizeitarrest genannt, ist keine Haftstrafe im üblichen Sinne, sondern eine erzieherische Maßnahme.

Im vorliegenden Fall hatte ein junger ALG II Bezieher aus dem Lahn-Dill-Kreis gegen die örtliche Arge geklagt, weil die Behörde die Tage des Jugendarrestes angerechnet hatte und somit die Bezüge nicht fortlaufend weiter gezahlt wurden. Doch die Sozialrichter gaben dem Kläger Recht. Das Gesetz unterscheide bei einer Jugendstraftat zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln sowie der Jugendhaftstrafe. Somit liege auch ein abgestuftes System von Ahndungen mit steigender Intensität des persönlichen Eingriffs vor. Ein Jugendarrest ist jedoch keine eigentliche Haftstrafe, sondern ein Zucht- bzw. Erziehungsmittel. Ein Jugendarrest überdauert keine vier Wochen und ist deshalb keine Haftstrafe. ALG II Zahlungen müssen also auch bei einem Jugendarrest gezahlt werden. Befindet sich der Jugendliche oder junge Erwachsene in regulärer Haft, so kommen Hartz IV-Leistungen nicht in Frage. Urteil, Sozialgericht Gießen (Az. S 29 AS 1053/09). (14.04.2010)

Hartz IV: Anspruch auf volle Mietkosten Hartz IV: Kein Anspruch auf Maklergebühren