Hartz IV: Kostenübernahme für Auszugsrenovierung

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Hartz IV: Übernahme der Kosten für Auszugsrenovierung

25.02.2012

Das Bundessozialgericht AZ: B 14 AS 66/11 R urteilte, dass die Kosten für eine Auszugsrenovierung eines Hartz IV Beziehers zu zahlen ist, auch wenn ein Verwandter die Kosten vorerst übernommen hat, um finanziellen Schaden vom Kläger abzuwenden. Das Bundessozialgericht widerrief damit eine Revisionsurteil des Landessozialgerichts und gab dem vorangegangenem Urteil des Sozialgerichts Hamburg statt.

Im vorliegenden Fall bewohnte seit 2005 ein alleinstehender 36jähriger Bezieher des Arbeitslosengeld II eine 22 Quadratmeter große Wohnung. Der Kläger leidet unter schizophrenen Psychose und lässt sich deswegen in Behörden- und Wohnungsangelegenheiten von seiner Mutter vertreten. Im Mietvertrag wurde vereinbart, turnusmäßig Schönheitsreparaturen durchzuführen. Zudem müsse die Wohnung in dem selben Zustand überreicht werden, wie sie übernommen wurde. Während der gesamten Zeit unternahm der Kläger keine Schönheitsreparaturen. Vor der Rückübergabe der Wohnung ließ der Kläger ein Vorabnahmeprotokoll im Einzelnen von einem Verein zur Förderung der Selbsthilfe durchführen und zahlte hierfür im April und Mai 2005 insgesamt 800 Euro.

Bereits im Jahre 2004 stellte der Kläger beim zuständigen Leistungsträger einen Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten. Die Behörde lehnte ab, weil die Renovierung zum Preis von etwa 400 Euro von dem Verein statt – wie vom Kläger ursprünglich vorgesehen – von Handwerksbetrieben durchgeführt und diese Kosten mit Hilfe der auszukehrenden Mietkaution vom Kläger getragen werden könnten. Den Widerspruch wies die Behörde mit der Begründung zurück, der Kläger habe sich vertraglich dem Vermieter gegenüber nicht selbst verpflichtet. Daraufhin klagte der Betroffene vor dem Sozialgericht Hamburg.

Das Sozialgericht gab der Klage statt und verurteilte die Behörde dazu, die Kosten in Höhe von 800 Euro zu gewähren. Die Behörde ging allerdings in Berufung und beantragte eine Revision vor dem Landessozialgericht Hamburg. Dieses berief die Mutter des Klägers als Zeugin. Diese sollte darüber Auskunft zu den Umständen bei Anmietung und Beendigung des Mietverhältnisses geben. Das LSG hob das vorherige Urteil auf. Der Stiefvater des Klägers habe die Rechnungen zwischenzeitlich beglichen. Nach Ansicht des LSG scheitere somit der gemachte Anspruch auf Kostenübernahme. Aus dem Urteil:

„Der geltend gemachte Anspruch scheitere somit daran, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG nicht rechtswirksam mit den Renovierungskosten belastet und seinerseits nicht zur Erstattung der angefallenen Kosten gegenüber seinem Stiefvater verpflichtet gewesen sei. Es habe sich insoweit um eine Einnahme gehandelt, die nicht mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung verbunden gewesen und die also als Einkommen zu berücksichtigen gewesen sei. Nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung könne eine Pflicht, dem Stiefvater die gewährte Geldzahlung zurückzuerstatten (§ 488 Abs 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), nicht festgestellt werden. Es habe sich vielmehr um eine Zuwendung aus familiärer Verbundenheit gehandelt; eine Rückzahlungsverpflichtung habe nicht den Kläger selbst treffen sollen, sondern nur den Beklagten im Falle des Erfolgs des Rechtsmittels.“

Auf dieses Urteilte begehrte der Kläger Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel. Der Betroffene rügt die Verletzung von § 11 SGB II. Der Beklagte habe die beantragte Übernahme der Renovierungskosten (auch nach Auffassung des LSG) zu Unrecht abgelehnt. Geldzuwendungen, die ein Dritter vorläufig für den Träger der Grundsicherung erbringe, weil dieser unaufschiebbare Sozialleistungen trotz rechtzeitiger Antragstellung nicht erbringe bzw zu Unrecht abgelehnt habe, seien aber nicht als Einkommen zu werten.

Das Bundessozialgericht kam der Ansicht des Klägers nach, da die zulässige Revision des Klägers begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist. Aus dem Urteil:

Zu Unrecht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Übernahme der Kosten. Auch die vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich angefallen sind, gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft (dazu unter 2a); sie sind vorliegend als angemessen anzusehen (dazu unter 2b). Nachdem der Kläger die unaufschiebbaren Arbeiten hat durchführen lassen, hat der Beklagte die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dass ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Beklagten getragen hat, führt nicht zur Berücksichtigung dieser Zahlung als bedarfsminderndes Einkommen des Klägers (dazu unter 3a). Auch eine zurückgezahlte Kaution des Vermieters lässt den zuvor bestehenden Bedarf nicht entfallen (dazu unter 3b). (sb)

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