Hartz IV: Kostenübernahme einer Schülermonatskarte

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Sozialgericht Detmold: Die Kosten für eine Schülerfahrkarte muss von der Hartz IV-Behörde übernommen werden.

(27.05.2010) Laut eines aktuellen Urteils des Sozialgericht Detmold sind die Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte zu übernehmen, da diese nicht im Hartz IV-Regelsatz enthalten sind. Daher ist die Behörde dazu verpflichtet, die Kosten für eine Schülermonatsfahrte zusätzlich zu übernehmen. Sozialgericht Detmold, (AZ: S 12 AS 126/07)

Im konkreten Fall besuchen zwei Geschwister, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben die Oberstufe in einem Gymnasium. Die Schule liegt rund 5 km vom Wohnort entfernt. Die Eltern beantragten daraufhin eine Kostenübernahme der Schülerfahrkarte. Die Schülerfahrkarten kosten monatlich 80 Euro. Doch die zuständige Arge lehnte ab. Die Kosten wären im Arbeitslosengeld II Regelsatz enthalten, so die Arge. Dem widersprachen die Sozialrichter. Die Kosten für Schüler-Monatsfahrkarten können sehr unterschiedlich sein und eine Familie mit mehreren schulpflichtigen Kindern sind zudem stark finanziell belastet. Die Kosten wären demnach eben nicht im Regelsatz enthalten, weil hier nicht berücksichtigt wird, dass manche Familien mehrfach belastet wären. Schließlich sei der Zugang zur Bildung die Grundlage einer menschenwürdigen Existenz. (sb)

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