Hartz IV: Kostenübernahme bei Umgangsrecht

Vier Fahrten pro Monat muss das Jobcenter bei Ausübung des Umgangsrechts finanzieren

04.03.2013

Laut eines Urteils des Sozialgerichts Oldenburg (Az: S 48 AS 1104/12) haben getrennt von ihren Kindern lebende Eltern, die auf Hartz IV Leistungen angewiesen sind, einen Anspruch auf mindestens vier Besuchskontakte im Monat zum Kind. Die Kosten müssen vom Leistungsträger übernommen werden.

Hartz IV Bezieher haben einen Anspruch auf Kostenübernahme für vier Besuchskontakte zum Kind pro Monat. Die Richter gehen davon aus, dass § 21 Abs. 6 des SGB II so ausgelegt werden könne, dass die „Sozialüblichkeit der Umgangswahrnehmung kein vorrangiges Entscheidungskriterium des Grundsicherungsrechts ist“. Im Falle der aktiven Wahrnehmung des Umgangsrechts muss jedoch das Grundrecht des Kindes auf adäquate Sozialisierung ernst genommen werden. Somit muss sich die Gewährung von Sozialleistungen nach dem Kindeswohl richten.

Eine „Kostenwelle“ seitens des Hartz IV Beziehers sei nicht zu erwarten. Es stelle sich aber die Frage, bis zu welchem Lebensalter die Kostenübernahme seitens des Grundsicherungsträgers erfolgen solle. Die Richter argumentierten, dass mit Zunahme des Kindesalters auch die Erfordernis des Umgangs nachlasse. Demnach finden dann auch weniger Umgangsrechtsbesuche statt. (sb)

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