Hartz IV: Kontoführungsgebühren als Werbungskosten

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Kontogebühren können als Werbungskosten abgesetzt werden

23.08.2011

Die Kontogebühren können als Werbungskosten von dem sonstigen Einkommen abgesetzt werden. Das gelte auch, wenn der Anspruchsberechtigte Hartz-IV bzw. Leistungen der Grundsicherung bezieht. Das urteilte das Sozialgericht Freiburg mit dem Aktenzeichen: S 9 SO 406/08.

Kontoführungsgebühren dürfen als Werbungskosten vom sonstigen Einkommen abgesetzt werden. Die Richter des Sozialgerichts Freiburg gaben damit einer Klage eines Rentners statt. Gegenüber dem zuständigen Leistungsträger verlangte der Kläger, dass die Kosten für ein Girokonto in Höhe von 5,90 Euro von der Rente als Werbungskosten abzusetzen ist. Der Betroffene erhält eine Erwerbsminderungsrente. Weil diese nicht zum Lebensunterhalt ausreicht, bezieht der Mann zusätzlich Leistungen der Grundsicherung. Der Leistungsträger lehnte jedoch das Gesuchen ab. Das Argument: In den Regelleistungen wäre bereits ein pauschaler Betrag in Höhe von 1,02 Euro für Finanzdienstleistungen vorgesehen. Nach einem abgelehnten Widerspruch reichte der Rentner eine Klage beim zuständigen Sozialgericht ein.

Die Sozialrichter folgten der Argumentation des Klägers. In den Regelleistungen sind auch Beträge für die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen, ohne dass dabei der Abzug der Werbungskosten vom sonstigen Einkommen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ausgeschlossen sind. Im verhandelten Fall benötige zudem der Kläger ein Bankkonto, damit die Rente überwiesen werden kann. Demnach sind die anfallenden Kontoführungsgebühren Werbungskosten und sind absetzbar. (sb)

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