Hartz IV: Kinder müssen Kinderzimmer teilen

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Kleine Kinder in Hartz IV-Familien müssen sich ein Zimmer zum Schlafen teilen

07.06.2012

Laut eines Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts müssen sich Kinder in Hartz IV Bedarfsgemeinschaften ein Zimmer teilen. Das Argument für den Bezug einer größeren Wohnfläche aufgrund eines gemeinsam bewohnten Zimmers durch die im Haushalt lebenden Kinder ließen die Richter nicht zu. Ein „gemeinsames genutztes Kinderzimmer sei für Heranwachsende zumutbar“, so der abschließende Urteilsspruch AZ: L 7 AS 753/10 B ER.

Im vorliegenden Fall hat eine Familie geklagt, die auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angewiesen ist. Die vierköpfige Familie lebt in einer Drei-Zimmer-Wohnung mit etwa 80 Quadratmetern. Die beiden Kinder im Alter von zwei bzw. vier Jahren teilen sich ein Zimmer. Das Kinderzimmer ist 12 Quadratmeter groß. Die Eltern beantragten einen Umzug beim zuständigen Jobcenter in einer Wohnung mit 89 Quadratmetern, die über insgesamt 4 Zimmer verfügt und nur unwesentlich teurer ist. Sie argumentierten, dass die derzeitige Wohnung für eine Vierköpfige Familie zu klein sei. Den Antrag lehnte der Leistungsträger mit dem Verweis der höheren Kosten der Unterkunft ab. Zwar würden die Kosten der neuen Wohnung sich im Rahmen der Angemessenheit nach den örtlichen Vorgaben bewegen, aber ein Umzug sei dennoch nicht erforderlich, so die Behörde.

Gegen den Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Auch dieser wurde mit dem Argument abgelehnt, es gebe keinen generellen Grundsatz, nachdem jedes Kind altersunabhängig ein eigenes Zimmer benötige. Die Behörde verwies darauf, Eltern hätten die Aufgabe durch Erziehung oder mit Hilfe von Umstrukturierungen den unterschiedlichen Schlafenszeiten Abhilfe zu leisten. Der darauffolgende Eilantrag vor dem Sozialgericht Leipzig wurde seitens des Gerichts mit der Begründung abgelehnt, für die Dauer des Hauptverfahrens sei die Wohnfläche der Kläger zumutbar.

Im Verfahren trugen die Eltern vor, dass es nicht zumutbar sei, für die Dauer von ein bis zwei Jahren in einer zu kleinen Wohnung zu leben. Die Unterbringung des einen Kindes im Schlafzimmer der Eltern sei nicht zumutbar. Eine gemeinsame Unterbringung der Kinder in einem Zimmer sei nicht durchführbar, weil beide Kinder über verschiedene Schlafrhythmen verfügen und sich gegenseitig beim Schlafen stören. Zudem schreie das jüngere Kind in der Nacht häufig. Das Kinderzimmer mit 12 Quadratmetern wäre zu klein. Die gefundene Wohnung sei nach den ortsüblichen Regelungen angemessen, so dass die Behörde einem Umzug zustimmen müsste.

Das Landessozialgericht wies die Klage aber zurück und bestätigte somit die Entscheidung des Jobcenters. Zwar seien grundsätzlich die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. „Dieser Grundsatz gilt jedoch gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit der Einschränkung, dass bei einem nicht erforderlichen Umzug nur die bisherigen Unterkunftskosten übernommen werden, wenn sich die Kosten der Unterkunft infolge des Umzuges erhöhten.“ Die Unterkunft der Kläger sei nach Ansicht des Gerichts nicht übermäßig zu klein. Die vorgetragenen Gründe seien entsprechend der „üblichen Lebensumstände von Familien“. „Dass auch kleine Kinder Anspruch auf eigenen Wohnraum haben, bedeute nicht, dass jedes Kind ohne Weiteres ein eigenes Zimmer beanspruchen könne. Ob ein eigenes Zimmer benötigt werde, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend gebe es keine Besonderheiten, die einer gemeinsamen Nutzung eines Kinderzimmers durch die beiden Kinder im Vorschulalter entgegen stünden. Bei den anderen Gerichtsentscheidungen, die der Prozessbevollmächtigte vorgebracht hatte, habe es solche besonderen Umstände gegeben (z.B. Altersunterschied von zehn Jahren). Der Beschluss ist unanfechtbar. (ag)

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Bild: Gerd Altmann, Pixelio.de

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