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Hartz IV: Keine volle Miete bei Mietminderung

Bei Mietminderung darf die Hartz-IV-Behörde nicht voll zahlen

05.01.2012

Richter des Sozialgerichts Karlsruhe haben entschieden, dass das Jobcenter nicht die volle Miete an den Vermieter zahlen darf, wenn ein Bezieher von Arbeitslosengeld II Leistungen (Hartz IV) diese zuvor gemindert hat. Entscheide sich ein ALG II-Empfänger für eine Mietminderung, habe die Behörde lediglich die Möglichkeit, die Wohn- und Heizkosten entsprechend zu kürzen.

Jobcenter zahlte trotz Mietminderung
Im vorliegenden Fall (Aktenzeichen: S 15 As 2985/09) hatte der Mieter, ein Hartz-IV-Empfänger, seine Miete gemindert. Da er zudem Ansprüche mit seinem Vermieter verrechnen wollte, zahlte er die Miete vorübergehend nicht. Das Jobcenter entschied sich daraufhin dafür, den vollen Mietbetrag für den Bewilligungszeitraum direkt an den Vermieter zu zahlen statt weiterhin an den Mieter. Daraufhin klagte der Hartz-IV-Empfänger.

Die Richter des Sozialgerichts entschieden zugunsten des Klägers, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilte. Als Begründung gaben sie an, dass die Direktzahlung der vollen Miete an den Vermieter nicht geeignet gewesen sei, um den Verlust der ohnehin bereits gekündigten Wohnung zu verhindern. Entscheide sich ein Hartz-IV-Empfänger für eine Mietminderung, könne die Behörde lediglich die Leistungen für Wohn- und Heizkosten entsprechend kürzen. (ag)

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