Hartz IV: Mietschulden nach Kostensekungsaufforderung

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Verbleibt ein Hartz IV- Empfänger trotz Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger in seiner unangemesenen Unterkunft und resultieren daraus Mietschulden, sind diese – nicht – von der Hartz IV – Behörde zu übernehmen.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (AZ: L 29 AS 486/09 B ER) urteilte: Verbleibt ein Hartz IV- Empfänger trotz Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger in seiner unangemesenen Unterkunft und resultieren daraus Mietschulden, sind diese – nicht – von der Hartz IV – Behörde zu übernehmen. Der § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bestimmt: Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Die Schuldenübernahme ist zur Abwendung von Wohnungslosigkeit weder gerechtfertigt noch notwendig. Dies folgt bereits aus der Unangemessenheit der Unterkunftskosten des Antragstellers.

Steht nach alledem fest, dass der derzeitige monatliche Mietzins zu hoch iSd § 22 Abs. 1 SGB II ist, fehlt der einstweiligen Anordnung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die aus einem unangemessen Mietzins monatlich resultierenden Mietschulden nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht zu übernehmen, denn dies ist weder notwendig noch gerechtfertigt.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II teilweise ins Leere laufen würden, wenn zwar einerseits nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu leisten sind, andererseits jedoch Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen wären, die daraus resultieren, dass der über den angemessenen Betrag hinausgehende tatsächliche Mietzins nicht als Leistung erbracht wurde. Letztlich würden dem Antragsgegner doch sämtliche Kosten der Unterkunft aufgebürdet, auch wenn sie unangemessen hoch sind. Dies gilt gleichermaßen bei einer Übernahme der Kosten als Darlehen.

Darüber hinaus würde das Ziel einer nachhaltigen Kostensenkung auf das Niveau eines angemessenen Betrages verfehlt, wenn den Hilfebedürftigen ein Verbleib in der unangemessenen Wohnung durch Übernahme der Mietschulden ermöglicht würde. Aus diesem Grunde ist in § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II eine Übernahme von Mietschulden regelmäßig auch nur dann vorgesehen, wenn nicht nur Wohnungslosigkeit einzutreten droht, sondern zudem die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist. Zumindest diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein, wenn die Mietschulden sich als Konsequenz aus einer Anwendung des § 22 Abs. 1 SGB II darstellen. (05.10.2009, Tacheles e.V.)

 

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