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Hartz IV: Keine Übernahme Rückstände Energiekosten

Hartz IV: Die Kosten für Nachzahlungen bei den Energiekosten von ALG II Beziehern werden nicht übernommen, wenn ein "missbräuchlichen Verhalten" vorliegt.

(08.07.2010) Rückständige Energiekosten werden nicht übernommmen, wenn ein "missbräuchlichen Verhalten" des ALG II Beziehers (Hartz IV) vorliegt. Das gilt insbesondere dann, wenn Betroffene die Miete oder die Energiekostenvorauszahlungen bewusst im Vertrauen darauf nicht leistet, dass diese später doch von der Arge darlehensweise übernommen würden. Das urteilte aktuell das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (AZ: L 13 AS 147/10 B ER).

So heißt es in der Urteilsbegründung, eine gezielte "Herbeiführung der Notlage zu Lasten des Leistungsträgers kann nicht hingenommen werden" (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss L 9 AS 529/06 ER -; Streichsbier in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 34 Rdn. 7 zu der Parallelvorschrift des § 34 SGB XII). Das Ermessen ist auch bei einer unmittelbar drohenden Sperre der Energiezufuhr nicht reduziert, wenn sich der Hilfesuchende ein sozialwidriges, unwirtschaftliches und die Möglichkeiten der Selbsthilfe ignorierendes Verhalten entgegenhalten lassen muss. Ein Anspruch auf Übernahme der rückständigen Mietschulden besteht allerdings dann, wenn kein missbräuchliches Verhalten vorliegt und eine Wohnungslosigkeit droht. (gr)

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