Hartz IV Keine Tilgungsleistungen für Wohneigentum

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Keine Tilgungsleistungen für Wohneigentum vom Jobcenter

06.05.2013

Wie das Bayrische Landessozialgericht (LSG) (Aktenzeichen L 11 AS 109/13 B) entschied, sind Jobcenter nicht zur Übernahme der Tilgungsleistungen für Wohneigentum verpflichtet. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Immobilie erst erworben, als der Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II) bereits gestellt worden war.

Bei Immobilienkauf nach ALG II-Antragsstellung keine Übernahme der Tilgungsraten
Für die Übernahme von Tilgungsleistungen für Wohneigentum muss laut dem Bayrischen LSG ein besonderer Ausnahmefall vorliegen. Das Gericht berief sich dabei auf die Urteile (B 4 AS 14/11 R, B 14 AS 79/10 R und 14/11b AS 67/06 R) des Bundessozialgerichts (BSG). Eine Ausnahme liege demnach jedoch vor, wenn die Immobilie in die Zeit vor dem Leistungsbezug erworben wurde. Im verhandelten Fall kam der Immobiliekauf jedoch erst nach der Antragstellung auf ALG II zustanden.

Zuvor hatte die Frau beim Sozialgerichts (SG) Würzburg gegen den Bescheid des Jobcenters, der zwar die vorläufige Bewilligung von ALG II jedoch auch eine Ablehnung der Zahlung der monatlichen Tilgungsbeiträge beinhaltete, Klage eingereicht und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Das SG Würzburg lehnte den Antrag jedoch aufgrund fehlender hinreichender Erfolgsaussichten ab. Dagegen hatte die Frau vor dem Bayrischen LSG Beschwerde eingelegt. (ag)

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