Hartz IV: Keine Kostenübernahme für Waldorfschule

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Kosten für Waldorfschule müssen nicht vom Jobcenter übernommen werden

05.07.2012

Das für allgemeinbildende Privatschulen anfallende Schulgeld muss nicht vom Jobcenter für einen Schüler in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft gezahlt werden. Das entschied jetzt das Berliner Sozialgericht (AZ: S 172 AS 3565/11). Im verhandelten Fall hatte ein im Jahr 2000 geborener Walddorfschüler Klage eingereicht, da sich die Behörde weigerte die Kosten für die Privatschule zu übernehmen.

Privatschulen müssen aus eigener Tasche bezahlt werden
Ein Waldorfschüler hatte vor dem Berliner Sozialgericht auf Übernahme des Schulgeldes durch das Jobcenter geklagt. Die Richter sahen jedoch keine Verpflichtung seitens der Behörde, für die Kosten aufzukommen. Laut Urteil werde der Bedarf an Schulbildung durch die unentgeltlichen öffentlichen Regelschulen in ausreichendem Maß erfüllt. Die Richter erklärten, dass zusätzliche Bildungsleistungen, zu denen Nachhilfeunterricht, Gegenstände der Schulausstattung, Schülerbeförderung und Mittagsessen zählen, nur ergänzend gewehrt werden können. Der Schüler hat bereits Berufung gegen das Urteil beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam eingelegt.

Nach Ansicht des Jungen sei der Besuch der Privatschule für seine weitere Entwicklung wichtig. Seine aus Thailand stammende alleinerziehende Mutter spreche kaum Deutsch. Zudem sei der Migrantenanteil mit geringen Deutschkenntnissen an den Regelschulen im Stadtteil Wedding sehr hoch, so dass er seine Sprachkenntnisse dort nicht erweitern könne. Das Jobcenter Berlin-Mitte lehnte den Antrag auf Übernahme des Schulgeldes in Höhe von 90 Euro pro Monat dennoch ab. (ag)

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