Hartz IV: Keine Kostenübernahme für Fernsehgerät

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Hartz IV: Fernseher gehört nicht zur Erstausstattung der Wohnung

02.03.2011

Das Bundessozialgericht in Kassel urteilte, ein Fernseher gehört nicht zur Erstausstattung bei Hartz IV und muss demnach nicht vom Leistungsträger finanziert werden. Das oberste Sozialgericht wies damit eine entsprechende Klage ab.

Ein Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung für eine Wohnung bei Hartz IV. Das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel in dem Aktenzeichen: B 14 AS 75/10 R. Im konkreten Fall hatte die Arge einem Arbeitslosengeld II Bezieher die Kostenübernahme eines Fernsehgeräts im Rahmen der Erstausstattung für eine Wohnung verweigert. Dagegen wandte sich der Kläger zunächst mit einem Widerspruch und anschließender Klage vor dem Sozial- und Landessozialgericht in Niedersachsen. Beide Gerichte hatten dem Kläger Recht gegeben. Die beklagte Behörde allerdings zog weiter vors Bundessozialgericht und bekam nun Recht.

In dem Urteil hieß es, die Kosten für eine Erstausstattung einer Wohnung erstrecken sich nur auf Gegenstände, die ein Wohnen einer „geordnete Haushaltsführung und einem an den allgemeinen Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen“ ermöglichen. Hierzu gehören beispielsweise ein Bett, Kochherdplatte und Besteck. Mit der Erstausstattung sollen lediglich grundlegende Bedürfnisse Aufenthalt, Schlafen und Essen sichergestellt werden. Ein Fernseher ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können im Gegensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz nur noch als Darlehen erbracht werden. Vergleiche hierzu: § 23 Abs 1 Sozialgesetzbuch II.

Lediglich ein Darlehen des Jobcenters kommt in Frage
Ein TV-Gerät gehöre nach Meinung der Richter nicht dazu. Aufwendungen für Freizeit, Informationen und Unterhaltung müssen aus den den regulären Hartz IV Regelleistungen bezahlt werden. Diesbezüglich komme nur ein Darlehen von Seiten des Leistungsträgers in Frage. (sb)

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