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Hartz IV: Keine Kosten für Heilpraktiker-Schule

Hartz IV: Keine Übernahme der Kosten für Heilpraktiker-Ausbildung: Arbeitslosengeld II Bezieher haben keinen Anspruch darauf, die Kosten für eine Umschulung zur „Psychologischen Beraterin“ zu erhalten. Das urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Erwerbslose im Hartz IV Bezug können keine Kosten zur Umschulung als „Psychologische Beraterin“ an einer Heilpraktikerschule bei der Arge beantragen. Nach Ansicht des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestehe bei Abschluss der Ausbildung keine Chance zur Wiedereingliederung auf den Arbeitsmarkt. Die Klägerin hatte eine Umschulung nach §§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III beantragt. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab. Daraufhin klagte die Frau.

Doch die Sozialrichter folgten der Begründung der Behörde. In der Urteilsbegründung hieß es, die Teilnahme einer Bildungsmaßnahme muss gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III notwendig sein, um Arbeitslose beruflich einzugliedern. Die Weiterbildung muss zudem erwarten lassen, dass die Eingliederungschancen nach Beendigung der Maßnahme erheblich besser sind als vorher. Im Fall der Heilpraktiker-Ausbildung zur „Psychologischen Beraterin“ wäre dem nicht so. Hinzukommend sei die Ausbildung nicht staatlich anerkannt. Ein Förderung komme nur dann in Frage, wenn es sich bei der Maßnahme um eine berufliche Weiterbildung nach § 77 SGB III handelt. AZ: L 9 AS 64/08. (06.11.2010)

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