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Hartz IV: Keine Anrechnung der Abwrackprämie

Abwrackprämie stellt kein Einkommen im Sinne des SGB II dar. Hartz IV Bezieher haben nach ihren Möglichkeiten auch einen Anspruch auf das Konjunkturprogramm

Marburger Sozialgericht urteilte gegen eine Anrechnung der Abwrackprämie bei gleichzeitigem Hartz IV Bezug

Laut eines Urteils des Marburger Sozialgerichtes (Aktenzeichen 5 AS 222/09 ER) darf die sog. Abwrackprämie (Umweltprämie) nicht als Einkommen eingestuft werden. Die Arge Schwalm-Eder hatte einer 50jährigen Frau die Abwrackprämie angerechnet und entsprechend den ALG II Regelsatz gekürzt. Nach dieser Hartz IV- Kürzung hätte die Frau und deren Tochter mit 230 Euro im Monat insgesamt sechs Monate auskommen müssen. Dagegen setzte sich die Frau nun erfolgreich vor dem Sozialgericht Marburg zur Wehr.

Die Klägerin verwende das Auto regelmäßig, um zur Arbeit zu fahren und um regelmäßige Arztbesuche zu absolvieren. Die Klägerin muss regelmäßig zum Arzt, da die Frau an einer Krebserkrankung litt. Mit einem 400 Euro Job und durch die finanzielle Hilfe der Mutter konnte die Tochter das Auto erwerben. Die Abwrackprämie invenstierte die Frau, so wie es die Regelung vorsieht, in den Erwerbs des PKW´s. Von der Abwrackprämie hatte die Frau keine anderweitigen Einkäufe getätigt. Für das tägliche Leben steht die Umweltprämie nicht zur Verfügung.

Das Sozialgericht Marburg sieht die Umweltprämie in erster Linie als Konjunkturprogramm. Im Rahmen der Möglichkeiten sollten auch ALG II Bezieher/innen von der Prämie profitieren können, so das Sozialgericht. Die Kürzung des ALG II Regelsatzes müsse zurück genommen werden. Das Urteil gilt jedoch nur regional. (02.10.2009)

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