Hartz IV: Keine Ablehnung von Jobangeboten

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ALG II Empfänger dürfen einen Arbeitsplatz nicht allein wegen mangelnder Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ablehnen

Das Bayerisches Landessozialgericht (AZ: L 11 B 994/08 AS PKH) urteilte: Die Behörde darf die Hartz IV Regelleistungen um 30 % kürzen, denn die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist nicht im Rahmen eines wichtigen Grundes iSd § 31 Abs 1 Satz 2 SGB II zu prüfen, sondern dies ist eine Frage der Zumutbarkeit des Arbeitsplatzangebotes, wie aus § 10 Abs 2 Nr. 3 SGB II zu schließen ist. Hierbei geht der Gesetzgeber jedoch generalisierend davon aus, dass es in der Regel keinen unerreichbaren Arbeitsplatz gibt und gegebenenfalls auch ein Umzug ins Auge zu fassen ist, es sei denn, dem stehen wichtige Gründe entgegen, so dass die Aufnahme einer solchen Beschäftigung unzumutbar iSd § 10 Abs 1 Nr. 5 SGB II erscheint (vgl. im Einzelnen zum sog. Job-Nomadentum: Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2 Aufl. 2008, § 10 Rn.41, 125). (23.06.2009)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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