Hartz IV: Kein Wortprotokoll im Jobcenter

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Gerichtsbeschluss: Hartz IV-Bezieher können kein Gesprächsprotokoll vom Jobcenter verlangen

07.05.2014

Hartz IV-Bezieher haben keinen Anspruch auf ein Wortprotokoll beim Jobcenter. Das entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am 14. April veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: L 3 AS 1883/13 B ER). Ein Leistungsbezieher hatte sein zuständiges Jobcenter verklagt, da es seit drei Jahren nicht für ihn bei der Arbeitsvermittlung tätig gewesen sei. Nach Ansicht des Mannes wurden immer wieder unwahre Aussagen seitens der Behörde gemacht und Druck auf ihn aufgebaut. Deshalb verlangte er vom Jobcenter, bei allen Gesprächen ein Wortprotokoll zu führen.

Jobcenter soll Leistungsbezieher bewusst getäuscht haben
Der Hartz IV-Betroffene warf dem Jobcenter „Willkür in Amtsausübung" in Form von „Lügen und Untätigkeit", „arglistiger Täuschung", „Nötigung und Erpressung", „Verweigerung schriftlicher Bestätigungen betr. Entgegennahme von Anträgen", „versuchten Diebstahl von persönlichen Dokumenten" bis hin zum „Rechtsbeugungsversuch" vor. Deshalb beantragte der Mann eine einstweilige Verfügung, um das Jobcenter zu verpflichten, zukünftig bei allen Gesprächen mit ihm ein Wortprotokoll zu führen. Zudem forderte er von der Behörde die „sofortige Annahme von qualifizierten Stellenvermittlungen“ sowie einen wöchentlichen Beratungstermin, da das Jobcenter seiner Vermittlungspflicht nach Ansicht des Leistungsbeziehers seit über drei Jahren nicht nachgekommen ist. Das Jobcenter wies alle Vorwürfe von sich.

Das LSG entschied zugunsten der Behörde. Im Sozialverwaltungsverfahren gebe es „keine allgemeine Pflicht zur Aufnahme eines Protokolls oder einer Niederschrift und demzufolge insbesondere keine allgemeine Pflicht, ein Wortprotokoll zu führen“, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Das Jobcenter könne auf Eigeninitiative – ohne Verpflichtung – ein Gesprächsprotokoll führen. Enthalte dies Fehler, habe der Hartz IV-Bezieher die Möglichkeit, dagegen Rechtsschutzmittel einzulegen. Aber auch ein freiwilliges fehlerhaftes Protokoll führen nicht zur Verpflichtung, zukünftig immer ein Wortprotokoll führen zu müssen.

Darüber hinaus wiesen die Richter daraufhin, dass es keinen einklagbaren Anspruch auf regelmäßige Vermittlungsaktivitäten durch das Jobcenter gebe. Zwar müsse die Behörde den Erwerbslosen bei der Arbeitssuche unterstützen und fördern sowie einen persönlichen Ansprechpartner zur Verfügung stellen, jedoch handele es sich hierbei nur um eine Aufgabenzuweisung. Ein gesetzlicher Anspruch auf wöchentlich stattfindende Vermittlungs- und Beratungsgespräche bestehe nicht. Der Erwerbslose habe aber die Möglichkeit, konkrete Eingliederungsmaßnahmen zu beantragen, so das LSG.

Tipp der Gegen-Hartz.de-Redaktion: Es ist ratsam immer einen Zeugen zu Terminen beim Jobcenter mitzunehmen, der die Aussagen des Sachbearbeiters notfalls auch vor Gericht bestätigen kann. (ag)

Bild: Christian Seidel / pixelio.de

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