Hartz IV: Kein Umzug bei Psychischen Erkrankungen

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Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 7 B 411/08 AS ER) urteilte: Für einen ALG II Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf. Auf die Einwendungen des Antragsgegners hiergegen hat der Senat von Dr. C eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Hierin hat er ausgeführt, dass bereits die schwebende Umzugsaufforderung gravierende Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin gehabt habe. Seit dem 27 Oktober 2008 befinde sich die Antragstellerin bei ihm erneut in Behandlung und zur Verlaufskontrolle. Neben den Gesprächsleistungen werde sie auch medikamentös behandelt. Sie habe über zunehmende Unruhe, Nervosität, Anspannung, Ängste, Beklemmungen, Kopfdruck, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen geklagt. Am 30.04.2009 sei es zu einer Krisenintervention gekommen. Sie sei sehr hektisch und getrieben gewesen und habe erhebliche somatisierte Beschwerden gehabt. Seit Oktober 2008 seien insgesamt sechs ärztliche Behandlungen durchgeführt worden.

Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 02.06.2009 erwidert hat, dass ein kausaler Zusammenhang zu der Umzugsaufforderung des Antragsgegners und der Erkrankung der Antragstellerin nicht gesehen werden könne, überzeugt dies den Senat aufgrund der ausführlichen Einlassungen von Dr. C nicht. Mangels eigener medizinischer Sachkunde kann sich der Senat über diese ausführlichen Ausführungen des behandelnden Neurologen und Psychiaters im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht hinwegsetzen. Die Gerichte haben sich zudem auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren schützend und fördernd vor die Grundrechte der hilfebedürftigen Menschen zu stellen (BVerfG a.a.O.). Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) hat jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Diesem Grundrecht und seiner Bedeutung ist im Rahmen der gemäß § 86b Abs. 2 SGG vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. (26.06.2009)

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