Hartz IV: Kein Mehrbedarf für Verbandsmaterial

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Verbandsmaterial kein Mehrbedarf: Kläger muss sich an Krankenkasse wenden

11.09.2012

Verbandsmaterial, dass zur Versorgung während einer Krankenbehandlung benötigt wird, gehört laut eines Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts nicht zum Hartz IV Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Statt dessen muss der Arbeitslosengeld-II Bezieher die Kosten bei seiner gesetzlichen Krankenkasse nach §§ 27 ff SGB V beantragen, wie die Richter mit dem Aktenzeichen L 7 AS 131/12 B ER urteilten.

Ergänzend wird angemerkt, dass Antragsteller nicht die Wahl haben, Ansprüche im Rahmen des SGB II, insbesondere nach § 21 Abs. 6 SGB II für einen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf, geltend zu machen oder gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.

Bereits das Bundessozialgericht in Kassel hatte in den Urteilen Az. B 14 AS 146/10 R und Az. B 14 AS 44/09 R erklärt, dass in derartigen Konstellationen Patienten im Hartz IV Bezug Leistungen zur Krankenbehandlung nach §§ 27 ff SGB V gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse geltend machen müssen. „Gesetzliche oder auf Gesetz beruhende Leistungsbegrenzungen nach dem SGB V können nur innerhalb dieses Leistungssystems überprüft werden.“

Müssen Hartz IV Bezieher Zuzahlungen zu den Gesundheitsleistungen nach § 61 SGB V leisten, so hatte das Bundessozialgericht mit dem Urteil AZ: B 1 KR 10/07 R festgestellt, dass diese nur bis zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zumutbar sind. Bis zur Belastungsgrenze sind die Zuzahlungen laut BSG in den Regelleistungen enthalten. (wm)

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