Hartz IV: Kein Mehrbedarf bei Zuckerkrankheit

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Aufgrund der neuerlichen Empfehlungen des Deutschen Vereins entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Kein Mehrbedarf für Hartz IV Betroffene, die unter Diabetes mellitus Typ II leiden.

Aufgrund der neuerlichen Empfehlungen des Deutschen Vereins entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Kein Mehrbedarf für Hartz IV Betroffene, die unter Diabetes mellitus Typ II leiden. So heißt es: "Die bloße Feststellung einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) reicht für den Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung nicht aus."

So urteilte das Landessozialgericht NRW im Urteil: (AZ: L 19 B 79/09 AS, rechtskräftig): Am 8. Oktober 2008 jedoch wies die Verfolgung des behaupteten Anspruches auf Bewilligung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung im Hinblick auf den beim Kläger zu 1) bestehenden Diabetes mellitus keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr auf, weil die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins bereits vorlagen.

Unter Geltung der neuen Empfehlungen kann nicht mehr angenommen werden, dass die bloße Feststellung des Krankheitsbildes "Diabetes mellitus Typ II" eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage i.S. der Notwendigkeit zumindest weiterer Ermittlungen zum konkret bestehenden Mehrbedarf i.S. von § 21 Abs. 5 SGB II begründet. Nach diesen neuen Empfehlungen kommt ein ernährungsbedingter Mehrbedarf regelmäßig (nur noch) bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen in Betracht (4.2 folgende der neuen Empfehlungen). Ansprüche auf Krankenkostzulagen bedürfen zu ihrer Begründung der Vorlage eines ärztlichen Attestes, in der Regel des behandelnden Arztes, der unter genauer Bezeichnung des Gesundheitsschadens die Notwendigkeit einer Krankenkost darlegen muss (6.0 der neuen Empfehlungen). (17.06.2009)

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