Hartz IV: Jobcenter muss Mieterhöhung zahlen

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Nach einer Modernisierung der Wohnung und gleichzeitiger Mieterhöhung muss das Jobcenter die angemessenen Mietkosten für Hartz IV-Bezieher tragen

10.01.2013

Jobcenter müssen nach einer erfolgten Modernisierung der Wohnung die höher gewordene Miete übernehmen. Das gelte auch dann, wenn Hartz IV Bezieher die Modernisierung selbst gewünscht hätten, wie das Bundessozialgericht in Kassel in einem heute veröffentlichten Urteil entschied (Az: B 4 AS 32/12 R).
Wurde die Wohnung modernisiert und erhöht im Anschluss der Vermieter die Miete, muss das Jobcenter die erhöhten Mietkosten übernehmen. „Denn eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zum Nachteil der Klägerin ist nicht möglich, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt“, so die obersten Richter in Kassel.

Im konkreten Fall wurde die Miete eines Arbeitslosengeld II-Empfängers um 30 Euro je Monat von Seiten des Vermieters erhöht. Zuvor wurde eine Modernisierung des Badezimmers durchgeführt. Das Jobcenter wollte jedoch die Mieterhöhung nicht tragen und argumentierte, es habe sich hierbei um eine wunschgemäße Modernisierung gehandelt, die nicht notwendig gewesen wäre. In erster Instanz hatte das Sozialgericht Berlin der Behörde Recht gegeben. Das Bundessozialgericht kippte aber das Urteil.

Die Kosten der Unterkunft dürfen nicht auf ehemalige Beträge beschränkt bleiben, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. „Nach dem systematischen Zusammenhang des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II aF ist nur bei einer Mieterhöhung durch Umzug eine Vorabklärung durch den Leistungsberechtigten und entsprechende Zusicherung des SGB II-Trägers gesetzlich vorgesehen“. Zudem sind auch nach der Mieterhöhung die Kosten im Rahmen der Angemessenheit geblieben. Ist die Miete weiterhin ortsüblich angemessen, muss das Jobcenter die Mietkosten übernehmen. (wm)

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