Hartz IV: Bei Kindesumgang größere Wohnung

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Hartz IV: Kindesumgang rechtfertigt größere Wohnung

12.01.2011

Hartz IV Bezieher, die einen regelmäßigen Umgang zu ihren getrennt lebenden Kindern pflegen, haben einen Anrecht auf eine größere Wohnung. Das urteilte das Sozialgericht Dortmund (Az: S 22 AS 5857/10 ER) .

Väter oder Mütter, die auf das Arbeitslosengeld II angewiesen sind und einen regelmäßigen Kontakt zu ihren getrennt lebenden Kindern pflegen, haben laut Urteil des Sozialgerichts Dortmund ein Anrecht auf eine größere Wohnung. Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV Bezieher auf die Kostenübernahme einer neuen Unterkunft geklagt. Zuvor hatte das zuständige Jobcenter die Kostenübernahme verweigert. Bislang bewohnte der Kläger eine 40 Quadratmeter große Wohnung. Jedes zweite Wochenende und im Verlauf der Schulferien verweilt jedoch das leiblichen Kind in der Wohnung des Klägers. Der Betroffene machte gegenüber der Behörde deutlich, dass ein Umzug in einer größere Wohnung von etwa 64 Quadratmeter notwendig sei, damit die 11jährige Tochter während der Besuchszeit adäquat untergebracht werden kann. Das Jobcenter ließ das Argument nicht gelten. Daraufhin klagte der Mann.

Die Sozialrichter sehen allerdings den Umzug in eine größeren Wohnung als berechtigt an. Denn der Kläger bildet zeitweise, wenn die Tochter zu Besuch ist, eine Bedarfsgemeinschaft. Für eine zeiweilige Bedarfsgemeinschaft ist allerdings die Wohnung zu klein. Zudem wurde dem Argument des Vaters statt gegeben, dass die Tochter ein eigenes kleines Zimmer benötigt.
Zudem ist die Kaltmiete für die neue Wohnung für Dortmund im angemessenen Rahmen und kostet im Monat 259,89 Euro kalt. Damit ist die Miete nur etwas höher, als in den Richtlinien vorgesehen (246,28 Euro). Das Urteil hat nach Angaben eines Gerichtssprechers einen grundsätzlichen Charakter und tritt ab dem 28 Dezember 2010 in Kraft. (sb)

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