Hartz IV: Bausparvertrag Zinsen werden angerechnet

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Zinsen aus einem Bausparvertrag dürfen als Einkommen bei Hartz IV bewertet werden

23.05.2012

Wer als Bezieher des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) über einen Bausparvertrag verfügt, muss laut eines aktuellen Urteils die Zinsen als Einkommen anrechnen lassen. Das gelte auch dann, wenn die Zinsen allein nicht ausgezahlt werden können. Das urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit dem Aktenzeichen: L 1 AS 5113/11.

Kündigung Bausparvertrag „zumutbar“
Bekanntlich werden die Zinserträge von einem laufenden Bausparvertrag nicht direkt ausgezahlt. Dennoch vertritt das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart in einem neuerlichen Urteil die Ansicht, dass die Zinseinkünfte als Einkommen zu bewerten sind und somit auf die laufenden Hartz IV Regelleistungen anrechnet werden dürfen. Als Ausweg befindet das Gericht als „zumutbar, den Bausparvertrag zu kündigen“.

Im konkreten Fall hatte ein Bezieher von Hartz IV-Leistungen aus der Region Mannheim Widerspruch und schließlich Klage eingereicht, weil der Leistungsträger (Jobcenter) die jährlichen Zinsen eines Bausparvertrages in Höhe von gut 70 Euro als Einkommen bewertet hat. Der Vertrag sieht allerdings vor, dass die Zinserträge nicht direkt ausgezahlt werden, sondern das zur Altersvorsorge angedachte Vermögen kontinuierlich erhöhen. Der Kläger argumentierte, die ALG II Leistungen dürfen nicht durch das Jobcenter gekürzt werden, da die Zinsen nicht zur Sicherung des Existenzminimum verwendet werden dürften. Zudem sei der Vermögensfreibetrag nicht ausgeschöpft, so der Kläger.

Ab Leistungsbezug gelten Zinseinkünfte als Einkommen
Die Richter ließen die Argumentationen nicht gelten und bewerteten die Zinsen aus dem Bausparvertrag als Einkommen. Nur Erträge, die vor der Bedürftigkeit vorhanden waren, gelten als Vermögen, die nur dann als Freibetrag geltend gemacht werden dürfen. Wurde ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt, sind alle Einkünfte als Einkünfte zu bewerten und sind als solches auch zu verwerten. Zwischen Sparvermögen und Zinseinkünfte gibt es einen Unterschied, so die Richter. Ersteres sei zur Altersvorsorge geschützt. So heißt es im Urteil:

„Die Zinseinnahmen des Klägers sind nicht von der Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen. Bei der Gutschrift der Zinseinkünfte handelt es sich auch nicht um ein privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II. Kapitalzinsen sind insbesondere auch keine zweckbestimmten, nicht als Einkommen zu berücksichtigende Leistungen im Sinne von § 11Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Kapitalzinsen werden zwar kausal für etwas, nämlich als Gegenleistung für die zeitweise Überlassung einer bestimmten Geldsumme an Dritte (Bank) gezahlt, nicht aber final für etwas geleistet (vgl. BVerwG, 5 C 14/98 = NJW 1999, 3137 f; BSG – B 4 AS 57/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 16). Sparer können die durch Kapitalanlage erzielten Zinseinnahmen regelmäßig verwenden, wie sie es wollen. Über die Tilgungsbestimmung der Bank hinaus, die auf die Erfüllung ihrer Zinsverpflichtung gegenüber dem Sparer lautet, ist mit der Zinszahlung kein weitergehender Zweck verbunden.“

Um die Zinsen für den Lebensunterhalt zu verwerten, sei nach Meinung der Richter eine Auflösung des Bausparvertrages zumutbar. Nur eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro könne von den Zinserträgen abgezogen werden. Eine weitere Revision wurden seitens des Gerichts abgelehnt. (sb)

Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

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