Hartz IV: Babyschwimmen muss gezahlt werden

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Laut eines Urteils des Sozialgerichts Berlin müssen Jobcenter die Kosten für Babyschwimmen übernehmen. Dabei sind auch die bereits gezahlten Kosten für den Babyschwimmkurs erstattungsfähig.

06.12.2012

Im Grundsatz haben Kinder in sogenannten Hartz IV Haushalten seit 2011 einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket. Inbegriffen sind zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Musikunterricht oder andere kulturelle bzw. sportliche Aktivitäten. Die Höhe des Zuspruchs eines Mitgliedsbeitrags beträgt 10 Euro pro Kind und Monat.

Das Gericht (AZ: S 55 AS 34011/11) sah es als erwiesen an, dass die Kurskosten für das Babyschwimmen nach § 28 VII Nr. 1 SGB II als Mitgliedsbeitrag anerkannt sind. An diesem Punkt hatte das Jobcenter auch nichts auszusetzen. Vielmehr ging es der Behörde darum, dass von Seiten der Mutter keine Bestätigung der Teilnahme vorgelegt wurde. Nach Meinung des Jobcenters könne der Betrag in Höhe von 10 Euro je Monat auch nicht für größere Aktivitäten angespart werden.

Dieser Rechtsauffassung widersprach allerdings das Sozialgericht. Zum einen deshalb, weil der Kurs über weniger als fünf volle Monate lief und ein Betrag von mehr als 5 mal 10 Euro bewilligt wurde. Zum anderen hatte die Klägerin die Leistungen rechtzeitig beantragt und sich auf das Ansparen berufen. Die Klägerin hatte zuvor das Jobcenter ausdrücklich angefragt, ob die Leistungen aus dem Hartz IV Bildungspaket zu beantragen sind. Darauf hatte die Mutter des Kindes keine Antwort erhalten. Daher begann die Mutter das Babyschwimmen und trieb die Kosten hierfür auf eigene Faust ein. Danach verlangte die Klägerin die Kosten von der Behörde. Üblich sind ansonsten Gutscheine. Das verweigerte das Jobcenter, worauf die Mutter Klage einlegte.

Das Sozialgericht Berlin berücksichtige aber das reale Leben. Weil Babyschwimmen sehr beliebt bei Eltern sind, sind diese Plätze schnell vergeben. Eine Zusage der Kostenerstattung kam für die Klägerin daher nicht in Frage, da ansonsten der Kursplatz an jemand anderes vergeben würde und das Babyschwimmen daher ausgefallen wäre. Dennoch ist es ratsam möglichst früh einen solchen Antrag bei dem Jobcenter zu stellen, damit eventuelle Schwierigkeiten mit der Behörde wie in diesem Fall vermieden werden.
In einem anderen Fall urteilte das Sozialgericht Darmstadt, dass der § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II auch Kursgebühren berücksichtigt werden müssen, wenn keine Mitgliedsbeiträge anfallen (Az: S 1 AS 1217/11). (wm)

Bild: Anschi / pixelio.de

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