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Hartz IV: Arge-Meldepflicht trotz Krankheit

Hartz IV: Meldepflicht trotz Krankheit: Arbeitslosengeld II Empfänger müssen der Meldepflicht nachkommen, auch wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind. Ausnahme: Bei Bescheinigungen durch den Arzt, dass Termine aufgrund von Krankheit nicht wahrgenommen werden können

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (AZ: L 5 AS 131/08) urteilte: Arbeitslosengeld II (ALG II) Bezieher müssen sich bei der zuständigen Arge melden, auch wenn der Betroffene arbeitsunfähig erkrankt ist. Im konkreten Fall hatte der SGB II Leistungsträger mehrfach den Kläger zu einer Besprechung eines Bewerberangebots eingeladen. Der Kläger sagte die Termine ab und legte der Arge entweder eine Bescheinigung über einen gleichzeitig stattfindenen Arzttermin vor oder eine Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung AU). Die Arge verlangte von dem Hartz IV Betroffenen jeweils eine Bescheinigung vom Arzt vorzulegen, in der hervor geht, dass man aus gesundheitlichen Gründen zu dem anberaumten Meldetermin nicht erscheinen kann. Dieser Anforderungen durch die Arge kam der Betroffene nicht nach. Die Arge sanktionierte daraufhin und kürzte den ALG II Regelsatz. Dagegen klagte der Mann.

Doch das Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz teilte die Auffassung der Arge. Hartz IV Bezieher müssen grundsätzlich erscheinen, auch wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Nur wenn die Erkrankung einen Meldetermin nicht zulässt, dürfe der Regelsatz nicht sanktioniert werden. "Auch die Wahrnehmung eines Arzttermins ist nur dann ein wichtiger Grund für die Versäumung eines Meldetermins, wenn es sich um einen notfallmäßigen oder aus sonstigen Gründen unaufschiebbaren Termin handelt." Zuvor hatte der Kläger beim Sozialgericht Trier geklagt. Das Sozialgericht gelangte jedoch zu der selbigen Entscheidung. Die Landessozialrichter folgten demnach der Entscheidung des SG Triers. (23.09.2009)

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