Hartz IV: Arbeitsmarktrente schließt ALG II nicht

Hartz IV: Arbeitsmarktrente schließt ALG II nicht aus
Eine Arbeitsmarktrente schließt den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht aus

Das Bayerisches Landessozialgericht (AZ:L 18 SO 52/09 B PKH) urteilte: Eine Arbeitsmarktrente schließt den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") nicht aus. Diese Frage beurteilt sich nach § 19 Abs 1 SGB XII iVm §§ 27 ff SGB XII. Nach diesen Vorschriften erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit sie nicht schon nach dem SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt sind (§ 21 SGB XII). Leistungsberechtigt nach dem SGB II sind Erwerbsfähige, also Personen, die nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs 1 SGB II).

Dabei ist § 8 Abs 1 SGB II so zu verstehen, dass erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Demnach sind diejenigen Personen erwerbsfähig, die nicht im Sinne der Rentenversicherung voll erwerbsgemindert sind. Indes ist auch im Fall des Bezuges einer Arbeitsmarktrente nach § 43 Abs 2 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), dh bei einem quantitativen Leistungsvermögen von 3 bis 6 Stunden und nicht möglicher Vermittlung eines geeigneten (Teilzeit-)Arbeitsplatzes, die zeitliche Grenze des § 8 Abs 1 SGB II überschritten, so dass von einer Leistungsberechtigung im Sinne des § 8 Abs 1 SGB II auszugehen ist. Mithin stehen dem Bf keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu. (Tacheles-Rechtsdatenbank, 09.12.2009)

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