Hartz IV Anspruch für Kinder aus dem Ausland

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Bilden Kinder während der Zeit in Deutschland eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern, besteht ein Anspruch auf Hartz IV

29.10.2014

Besuchen Kinder ihre Eltern in Deutschland und leben normalerweise im Ausland, haben sie während der Zeit es Aufenthalts in Deutschland einen Anspruch auf Hartz IV Leistungen. Das gelte jedoch nur für die Zeit des Aufenthalts, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 14 AS 56/13 R).

Wenn Kinder einen Anspruch auf Hartz IV geltend machen können, im Ausland leben, aber zu Besuch bei ihrem Elternteil in Deutschland sind, muss die Sozialbehörde diesem stattgeben. Für einen Sozialgeld-Anspruch für Kinder und Jugendlichen müssen die Leistungsberechtigten nicht in Deutschland wohnen, wie die Sozialrichter am Bundessozialgericht in Kassel aktuell urteilten.

Im verhandelten Fall lebten zwei Kinder in Tunesien bei ihren Großeltern und gehen auch dort in die Schule. Allerdings besuchen die Kinder regelmäßig ihre Eltern in Deutschland. So auch im Jahre 2011 zwischen dem ersten Juni und 30. September 2011. Die Eltern erhalten Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV).

Für die Zeit in Deutschland beantragten die Kinder Hartz IV Leistungen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft (251 Euro jeweils). Das zuständige Jobcenter lehnte den Antrag mit dem Hinweis des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ ab. Da dieser nicht in Deutschland sondern in Tunesien liege, gäbe es keine gesetzliche Grundlage für die Zustimmung von Hartz-IV Leistungen.

Die Klageseite machte allerdings geltend, dass die Kinder während der Deutschlandzeit bei ihren Eltern versorgt sein müssten. Allein die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft sei hierbei maßgebend. Dieser wäre für die Besuchszeit über mehrere Monate gegeben. Ohne die Unterstützung können regelmäßige Besuche bei den Eltern nicht stattfinden. Die Kläger beziehen sich in dieser Frage auf das Grundgesetz. Dieses schreibe den Schutz der Kinder und der Familie vor. Zudem bestehe die verfassungsrechtliche Frage der Ungleichbehandlung zwischen in Deutschland lebenden Kindern und denen, die für eine paar Wochen zu Besuch kommen.

Im Grundsatz gab das Bundessozialgericht den Klägern Recht. „Nicht erwerbsfähige Personen (Kinder) müssen nicht zwingend einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland besitzen, um einen zeitweisen Anspruch auf Sozialgeld zu erwirken.“ Vielmehr sei entscheidend, ob sie während dieser Zeit eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern bilden. Dies sei in dieser konkreten Konstellation der Fall.

Urteil mit weitreichenden Auswirkungen
Auswirkungen dürfte das Urteil auf getrennt lebende Elternteile haben. Denn lebt ein Kind im Ausland bei einem Elternteil und besucht das andere in Deutschland, so bestehe in diesem Moment ein Anspruch auf Hartz IV. (sb)

Bild: Alexandra H. / pixelio.de

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