Hartz IV Absenkungsbetrag muss genannt sein

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Bei der Absenkung der Regelleistung für einen Hartz IV Empfänger muss nicht zwangsläufig der konkrete Absenkungsbetrag genannt werden.

Das Bayerisches Landessozialgericht (AZ: L 7 AS 100/08) urteilte: Bei der Frage der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes geht es um nicht weniger als die Entscheidung, ob überhaupt eine Regelung gegeben ist. Hoheitliche Regelungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie als Ausübung von Staatsgewalt einen Befolgungsanspruch in sich tragen. Darin äußert sich das Gewaltmonopol des Staates. Der Befolgungsanspruch kann aber nur dann und insoweit entstehen, als erkennbar ist, was der Bürger tun oder unterlassen soll. Für gestaltende oder feststellende Regelungen gilt Entsprechendes. Lässt eine Regelung unter dem Blickwinkel des Empfängerhorizontes nicht erkennen, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, dann stellt sie gerade keine Regelung im eigentlichen Sinn dar, weil sie nicht mit einem Befolgungsanspruch ausgestattet ist. In dieser Weise unbestimmte "Regelungen" sind von vornherein nicht im Stande, Rechtswirkungen zu entfalten: Wenn überhaupt nicht ermittelt werden kann, was gewollt ist, wäre es widersinnig, von einem "nur" rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt auszugehen. Mangelnde Bestimmtheit verkörpert nicht lediglich einen qualitativen Mangel einer existenten Regelung, sondern steht dem Regelungscharakter – und damit dem staatlichen Befolgungsanspruch – a priori entgegen. Noch weniger ist das Bestimmtheitsgebot eine bloße Verfahrensregelung, sondern schlichtweg Wirksamkeitsvoraussetzung; demzufolge sind Fehler nicht nach § 41 Abs. 1 SGB X heilbar (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26 November 2007 – L 7 B 258/07 AS ER).

Allein diese drastischen rechtlichen Konsequenzen einer unbestimmten "Regelung" belegen, dass es dabei nicht lediglich um ästhetische oder Aspekte des "Lesekomforts" gehen darf. Das Verdikt der Unbestimmtheit darf daher keinesfalls vorschnell, sondern nur in krassen Fällen ausgesprochen werden.

Zunächst ist bei der Ermittlung des Regelungsgehalts entsprechend §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Dem Bürger muss es unter zumutbarer Anstrengung seiner geistigen Kräfte möglich sein, eindeutig den jeweiligen Regelungsgehalt zu entnehmen; ist das der Fall, genügt die Regelung dem Bestimmtheitserfordernis, auch wenn Auslegungsbedürftigkeit besteht. Unbestimmt wäre eine Regelung dann, wenn gemessen am Empfängerhorizont überhaupt keine Regelung herauslesbar wäre oder verschiedene Interpretationsmöglichkeiten bestünden.

Anders als im Zivilrecht wird der objektive Empfängerhorizont bei der Auslegung hoheitlicher Regelungen jedoch relativiert: Zum Einen tritt an die Stelle einer rein objektiven eine gemischt objektiv-subjektive Betrachtungsweise. Das bedeutet, dass die Behörde den Anordnungssatz auch am zu erwartenden Horizont des konkreten Adressaten ausrichten muss. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass nicht nur die subjektive Unmöglichkeit, den Regelungsgehalt herauszulesen, regelungsschädlich ist, sondern auch eine subjektive Unzumutbarkeit. Daher wäre der Bestimmtheitsgrundsatz wohl auch dann verletzt, wenn die dem Adressaten abverlangte geistige Leistung das zumutbare Maß überschreiten würde. Nur insoweit spielt der Gesichtspunkt "Adressatenkomfort" eine Rolle. Der Bürger braucht indes nicht vor jeglichem Nachdenken bewahrt zu werden. Dabei dürfen an den Bürger je nach intellektueller Ausstattung mitunter auch höhere Anforderungen gestellt werden; es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.

Offen bleiben kann, ob das Bestimmtheitsgebot bei gestaltenden oder feststellenden Verwaltungsakten – solche liegen hier vor – möglicherweise weniger streng zu interpretieren ist als bei Gebots- oder Verbotsverfügungen. Denn auch wenn man den strengen Maßstab anlegt, der für Gebots- und Verbotsverfügungen gilt, genügt die Regelung noch den Bestimmtheitsanforderungen.

Beim Kläger ist kein Einkommen angerechnet worden ist. Der Berechnungsbogen, der dem Bewilligungsbescheid vom 21 Dezember 2005 als Anlage beigegeben war, stellte sich deshalb für den Kläger außerordentlich übersichtlich dar. 30 v.H. der Regelleistung können leicht ausgerechnet werden; denn die Regelleistung wurde unmissverständlich angegeben und war dem Kläger natürlich auch so bekannt. Daraus hat der Kläger unschwer den Absenkungsbetrag entnehmen können. Zusammen mit dem ihm erteilten Hinweis, im Höchstfall würde die Absenkung 104 EUR betragen, war klar, dass es um 103,50 EUR ging. Für ihn war auch unschwer zu erkennen, dass der Auszahlungsbetrag deutlich darüber lag. Auf den konkreten Absenkungsbetrag zu kommen, war somit eine sehr einfache Rechnung (a.A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26 November 2007 – L 7 B 258/07 AS ER). Im Hinblick auf die Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X war nicht erforderlich, den Bescheid vom 21 Dezember 2005 explizit zu nennen (a.A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26 November 2007 – L 7 B 258/07 AS ER). Für den Kläger war evident, woran die Aufhebungsregelung angeknüpft hat. Den modifizierten Bescheid zu nennen, wäre der Beklagten zwar zu empfehlen gewesen, verkörpert aber kein unabdingbares Bestimmtheitserfordernis. (14.07.2009)

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