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Hartz IV: 95 Quadratmeter sind angemessen

Für eine Alleinerziehende ALG Bezieherin und ihre 3 Kinder sind in Niedersachsen bis zu 95 Quadratmeter Wohnfläche angemessen.

Für eine Alleinerziehende Hartz IV Bezieherin und ihre 3 Kinder sind in Niedersachsen bis zu 95 Quadratmeter Wohnfläche angemessen. Das urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (AZ: L 9 AS 1049/09 B ER). Die angemessene Größe der Wohnung eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II bestimmt sich nach den vom Sozialministerium erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB 2003 (vgl. Niedersächsisches Ministerialblatt 2003, 580 ff). Diese geben in Ziffer 11.2 die förderfähige Wohnfläche für einen Haushalt mit vier Personen mit bis zu 85 m2 an. Nach Ziffer 11.4 wird darüber hinaus für Alleinerziehende die angemessene Wohnfläche um weitere 10 m2 erweitert (siehe hierzu bereits Senatsbeschluss vom 30 Juli 2007, L 9 AS 225/07 ER; sowie B. v. 9 November 2007, L 9 AS 711/07 ER). Die Arge hatte zuvor die Größe der Wohnung bzw. die Kosten der Übernahme der Wohnung abgelehnt. (16.09.2010)

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