Getrennte Eltern: Wer zahlt das Schulgeld

Das Schulgeld zur Unterstützung von Hartz-IV-Kindern ist bei Trennungskindern von dem Jobcenter desjenigen Elternteils zu bezahlen, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält. Auf den zufälligen Aufenthalt zu Beginn des Schulhalbjahres kommt es nicht an, wie das Sozialgericht Dortmund in einem am Mittwoch, 24. Mai 2017, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: S 19 AS 2534/15). Damit werden Trägerstreitigkeiten auf dem Rücken der Kinder vermieden.

Das 2009 eingeführte „Schulgeld“ ist als Teil des sogenannten Bildungspakets für den Kauf von Schulbedarf gedacht. Jeweils zu Beginn eines Schuljahres bekommen Kinder 70 und zum Halbjahr nochmals 30 Euro.

Im Streitfall leben die zwei Kinder bei ihrer arbeitslosen Mutter in Iserlohn, sie besuchen aber regelmäßig auch ihren Vater in Hagen. Das Jobcenter Märkischer Kreis in Iserlohn zahlte üblich auch das „Schulgeld“. Als ein Besuch beim Vater zufällig auf den 1. Februar fiel, hielt sich die Behörde in Iserlohn aber nicht mehr für zuständig. Denn zum „Stichtag“ des Schuljahresbeginns seien die Kinder ja beim Vater in Hagen gewesen.

Weil das Jobcenter dort ebenfalls nicht zahlte, mussten die Kinder klagen, um an ihr Geld zu kommen. Nach dem Dortmunder Urteil soll es solch einen Behördenstreit auf dem Rücken der Kinder künftig nicht mehr geben. Das Sozialgericht verurteilte das Jobcenter Märkischer Kreis, das Schulgeld zu zahlen.

Zur Begründung erklärten die Dortmunder Richter, das „Schulgeld“ werde nur zweimal im Jahr gezahlt. Es gehöre daher nicht zu den Leistungen, die je nach Aufenthaltsdauer der Kinder zwischen zwei Jobcentern aufgeteilt werden könnten.

Zuständig sei das Jobcenter desjenigen Elternteils, bei dem sich die Kinder überwiegend aufhalten. Auf den ersten Tag des Schulhalbjahres komme es nicht an. Es sei „wenig naheliegend“, dass hier der Vater für ein ganzes Schulhalbjahr den Schulbedarf der Kinder bezahle, nur weil diese zufällig am 1. Februar bei ihm zu Besuch waren, argumentierte das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 16. Mai 2017. mwo/fle

Bild: Syda Productions – fotolia

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