Fehlerhafter Hartz IV-Bescheid: Keine Rückzahlung

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Keine Hartz-IV-Rückforderung bei mangelbehaftetem ALG II-Rückzahlungsbescheid

20.02.2012

Ist der Hartz IV Rückzahlungsbescheid mangelhaft, so muss der Betroffene die Rückforderung unter Umständen nicht begleichen. Das urteilte das Sozialgericht Detmold und gab der Klage eines Arbeitslosengeld II Empfängers statt.

Leistungen nach dem SGB II, im Volksmund auch Hartz-IV genannt, müssen nicht zurückgezahlt werden, wenn der Bescheid des Leistungsträgers (hier Jobcenter) nicht detailliert ausweist, welche Sozialleistungen für welchen Zeitraum zu Unrecht bezogen wurden. Das urteilte das Sozialgericht Detmold in dem Urteil mit dem Aktenzeichen: S 10 (8) AS 301/08.

In dem vorliegenden Fall bekam der Kläger einen Bescheid, in dem ihm unterstellt wurde, Leistungen in Höhe von 4506,24 Euro zu Unrecht bezogen zu haben. Den Zeitraum legte die Behörde pauschal von Februar bis Dezember 2006 fest. Nach Meinung des Leistungsträgers habe der Kläger das eigene anrechenbare Einkommen sowie das der Lebenspartnerin nicht fristgerecht der Behörde angezeigt. Diesen angeblichen Umstand bestritt der Betroffene und beanstandete zudem, dass in dem Bescheid nicht genau angegeben sei, welche Leistungen er für welchen Monat zurückzahlen soll.

Die Sozialrichter gaben der Klage statt. Der von der Behörde ausgestellte Rückforderungsbescheid genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben nach SGB X, §33. Das Jobcenter konnte nach Meinung der Richter den „Mangel an Bestimmtheit nicht heilen“, in dem sie dem Widerspruchsbescheid sogenannte Berechnungsprotokolle mit anfügte. Im dargelegten Fall handele es sich nicht nur um einen bloßen Form- oder Verfahrensfehler. In dem Urteil heißt es zur Begründung: „Die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist Bestandteil der materiellen Prüfung, Fehler sind einer Heilung nicht zugänglich.“

Ob das Jobcenter nun nach diesem Urteil noch die Möglichkeit bleibt, einen gesetzlich vorgeschriebenen Bescheid auszustellen, vermochten die Richter nicht entscheiden. Jedoch können Rückforderungen nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, gerechnet ab der Kenntnis der Aufhebung, erfolgen. (sb)

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